Verkehr und Mobilität
Vertragsgestaltung im kommunalen ÖPNV: Der „Berliner Verkehrsvertrag“Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 wurde zwischen dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben AöR (BVG) ein Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser umfasst die Verkehrsleistungen von U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre sowie die Infrastrukturvorhaltung bis zum 31. August 2020. Er greift Aspekte vergleichbarer Verträge im Schienenpersonennahverkehr auf. Mit dem „Berliner Verkehrsvertrag“ wird nun auch im kommunalen ÖPNV die Finanzierung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Verkehrsbedienung auf vertraglicher Grundlage gesichert. Seine Kernpunkte sind:
Fahrplanangebot
Der Vertrag legt „Spielregeln“ zur gemeinsamen Weiterentwicklung des Fahrplangebots fest. Alle grundlegenden Fahrplanänderungen bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers. Dieser kann zudem in begrenztem Umfang Angebotsänderungen auch gegen das Votum der BVG durchsetzen. Die Entscheidungsverantwortung des Aufgabenträgers geht mit der Finanzierungsverantwortung einher. Dies bedeutet, dass Mehrleistungen durch die Abbestellung von Leistungen an anderer Stelle finanziert werden müssen (Umschichtung). Alternativ muss der Ausgleichsbetrag erhöht werden.
Qualitätsstandards
Die bestehenden Qualitäts- und Angebotsstandards werden im Vertrag fixiert. Änderungen sind aber im Zuge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans möglich. Die Einhaltung der Qualitätsstandards wird teils objektiv gemessen, teils subjektiv über die Kundenzufriedenheit erfasst.
Tarif
Der Vertrag ist ein Nettovertrag, das heißt, die Einnahmenchancen und Einnahmenrisiken verbleiben bei der BVG. Die Weiterentwicklung der einschlägigen Tarife unterliegt Abstimmungspflichten.
Infrastruktur
Die BVG wird zur Vorhaltung der Infrastruktur in angemessener Qualität und Kapazität verpflichtet. Ziel ist die Vermeidung eines Investitionsstaus zum Vertragsende. Durch geeignete Monitoringinstrumente werden Qualität und Werthaltigkeit der Infrastruktur gesichert. Der Aufgabenträger wird über jährliche Vorhabensklausuren in wesentliche Investitionsentscheidungen eingebunden.
Erfüllungskontrolle
Die Vertragserfüllung wird auf Basis objektiver Messungen und Erhebungen vom Aufgabenträger kontrolliert. Der BVG wurden dafür Auskunfts- und Berichtspflichten auferlegt. Wenn sich vertragliche Qualitätsstandards auf langfristig wirksame Investitionsentscheidungen der BVG auswirken (z.B. bei Fahrzeugen), muss der Aufgabenträger früh in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Die Einhaltung vertraglicher Vorgaben (z.B. zu Umweltschutz- und Barrierefreiheit) können damit vorab geprüft werden.
Finanzierung
Der Vertrag finanziert „nach Leistung“. Ausgefallene Leistungen werden nicht vergütet. Im Falle von Schlechtleistungen greifen Malus-Regelungen. Von den Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Millionen Euro für das Jahr 2008 entfallen 75 Millionen auf die Verkehrsleistungen und 175 Millionen auf die Infrastrukturvorhaltung. Steigende Kosten werden durch eine Preisgleitregelung berücksichtigt.
Revision
In den Jahren 2010 und 2015 werden alle Vertragspflichten einer Revision unterzogen. Dieses ermöglicht Flexibilität in Weiterentwicklung und Nachsteuerung der Vertragsinhalte. Der Vertrag als solcher wird dabei nicht zur Disposition gestellt.
Streitschlichtung
Der Vertrag sieht eine außergerichtliche Streitschlichtung über die Gewährträgerversammlung der BVG vor. Diese kann angerufen werden, wenn bei vertraglich vorgesehenen Abstimmungs-prozessen zwischen den Vertragspartnern keine Einigkeit erzielt werden kann.
Erste Bewertung
Die Vertragsverhandlungen haben das Verständnis für die „Rolle“ der jeweils anderen Partei entscheidend gestärkt. Der Vertrag sorgt dafür, dass beide Vertragspartner ihre Rolle ohne Gefährdung der Interessen der anderen Vertragspartei ausüben können:
Eine Zäsur ist mit dem 3. Dezember 2009 zu erwarten, wenn mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 neues EG-Recht in Kraft tritt. Zentrales Instrument der öffentlichen Finanzierung und der Gewährung exklusiver Rechte zur Sicherung der Daseinsvorsorge ist dann der „öffentliche Dienstleistungsauftrag“. In ihm sind einerseits die vom Betreiber zu erfüllenden Pflichten klar zu definieren. Andererseits müssen vorab die Parameter zur Berechnung der finanziellen Ausgleichsleistungen objektiv und transparent erstellt werden. Der „Berliner Verkehrsvertrag“ antizipiert diese Vorgaben. Insoweit dürften die mit ihm gemachten Erfahrungen für Verträge, die auf Basis des neuen EG-Rechts geschlossen werden, generell von Interesse sein.
Von Dr. Jan Werner
Dr. Jan Werner ist Leiter des Centers Nahverkehr Berlin,
werner@cnb-online.de;
Georg Müller, Referatsleiter
ÖPNV SenStadt Berlin, georg. mueller@senstadt.berlin.de