Verkehrswende und Corona

Berliner Pop-up-Radwege dürfen vorerst bleiben

Carl-Friedrich Höck07. Oktober 2020
Pop-up-Radweg in Berlin-Friedrichshain
Ein Gericht hatte die Berliner Pop-up-Radwege für unzulässig erklärt – nun dürfen sie doch erst einmal bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt. Kurzfristig eingerichtete Radwege gibt es auch in anderen Städten.

Etwas Farbe und Warnbaken: mehr braucht es nicht, um einen sogenannten „Pop-up-Radweg“ umzusetzen. In Berlin sind seit Ausbruch der Corona-Krise zahlreiche dieser geschützten Radstreifen entstanden – angeordnet vom Senat und umgesetzt von den Bezirken. In den meisten Fällen wurde dazu eine Auto-Fahrspur umgewidmet. Die Radwege wurden als temporäre Maßnahme deklariert und kurzfristig umgesetzt – auf die sonst üblichen langwierigen Planungsverfahren wurde verzichtet. Aber ist das überhaupt erlaubt? Diese Frage beschäftigt die Berliner Gerichte.

Im September hatte das Berliner Verwaltungsgericht sich mit acht Pop-up-Radwegen befasst und entschieden: Sie seien rechtswidrig und müssten zurückgebaut werden. Gegen die Radwege geklagt hatte ein Abgeordneter der AfD. Die Senatsverkehrsverwaltung hatte dagegen Einspruch eingelegt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht den angeordneten Rückbau ausgesetzt. Dies hat das Gericht am Dienstagabend mitgeteilt.

Gericht lässt eine Tendenz durchblicken

Die Radwege dürfen also vorerst bleiben, bis eine Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im Eilverfahren vorliegt. Die Mitteilung des Gerichtes enthält allerdings auch Hinweise darauf, dass diese Entscheidung wohl ebenfalls zugunsten der Pop-up-Bikelanes ausfallen wird.

Rückblick: Vor der erstinstanzlichen Entscheidung hatte die Verkehrsverwaltung die neuen Radwege vor allem mit der Corona-Krise begründet. Die Logik: Um Ansteckungen zu vermeiden, meiden viele Menschen die öffentlichen Verkehrsmittel und steigen auf den Drahtesel um. Aber auch Fahrradfahrer*innen müssten Abstände einhalten. Also brauche man breitere und sichere Radwege, um den Infektionsschutz zu gewährleisten.

Dem Verwaltungsgericht reichte das aber als Begründung nicht aus. Radwege könnten nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei, wandte das Gericht ein. Insbesondere könne die Pandemie nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden, da es sich dabei nicht um verkehrsbezogene Erwägungen handele.

Berliner Verwaltung hat Begründung nachgebessert

Verkehrssenatorin Regine Günther (B90/Grüne) musste sich in der Folge viel Kritik anhören. Mittlerweile hat die Senatsverwaltung ihr Versäumnis nachgeholt und Belege nachgereicht, etwa Verkehrszählungen und Unfallstatistiken. Damit soll nun auch eine Gefahrenprognose möglich sein.

Für das Oberverwaltungsgericht genügten die neuen Belege, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In der Mitteilung des Gerichtes heißt es: Die Entscheidung der ersten Instanz sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.

Demgegenüber habe der Kläger lediglich pauschal geltend gemacht, er könne sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen. Die Fahrtzeiten würden sich jedoch nur minimal verlängern. Das müsse der Kläger vorerst hinnehmen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. Andernfalls könne es innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden, so das Oberverwaltungsgericht.

Auch in München poppen Radwege auf

Pop-up-Radwege gibt es nicht nur in Berlin, sondern zum Beispiel auch in Hamburg, Nürnberg oder München. Die bayerische Landeshauptstadt hatte von Beginn an mit der Zunahme des Radverkehrs argumentiert und nicht mit Infektionsschutzgründen. Der Süddeutschen Zeitung sagte das Münchener Kreisverwaltungsreferat nach der ersten Berliner Gerichtsentscheidung: Die Radwege seien ein Verkehrsversuch, „um die Auswirkungen der bestandsorientierten Anlage eines Radfahrstreifens im jeweils gegenständlichen Straßenabschnitt im Vergleich zur vorherigen Situation zu testen“. Maßnahmen würden evaluiert, und auf Basis dieser Erfahrungen soll der Stadtrat über die künftige Verteilung des Straßenraums entscheiden.

Das Münchener Kreisverwaltungsreferat wies auch auf die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Frühjahr 2020 hin: Seit dem Inkrafttreten sei es nicht mehr notwendig, für Verkehrsversuche eine besondere Gefährdungslage nachzuweisen. Tatsächlich war es ein Ziel der Novelle, den Ländern mehr Möglichkeiten einzuräumen, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Wegen Formfehlern ist die StVO-Novelle teilweise ausgesetzt. Dies betrifft jedoch nur den Bußgeldkatalog, die übrigen Regelungen sind davon nicht berührt. Im September scheiterte ein Versuch von Bund und Ländern, sich auf eine Reparatur der Novelle zu verständigen.

Nachtrag 1 (Update 07.10.2020, 15:30 Uhr):

Nach Auskunft des Fahrradvereins ADFC hatte die StVO-Novelle vom April keinen Einfluss auf die Einrichtung von (Pop-up-)Radwegen. Eine Pressereferentin teilt auf Nachfrage mit: „Es stimmt zwar, dass seit April 2020 für Verkehrsversuche keine ‚besondere örtliche Gefahrenlage‘ nachgewiesen werden muss. Das hilft den Straßenverkehrsbehörden, die Radwege als Verkehrsversuch einrichten. Schon seit einigen Jahren sind aber Radfahrstreifen innerorts von dieser Anforderung ausgenommen, von daher hat sich für Radfahrstreifen nichts geändert. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Radfahrstreifen vorübergehend oder dauerhaft eingerichtet wird.”

Nachtrag 2 (Update 07.10.2020, 18 Uhr):

Auf das Zitat aus der Süddeutschen Zeitung zur StVO-Novelle angesprochen, stellt das Münchener Kreisverwaltungsreferat klar: „Die Durchführung von Verkehrsversuchen wurde vereinfacht und ist grundsätzlich nicht mehr an ein über das normale Maß hinausgehendes Verkehrssicherheitsrisiko gebunden. Die Anordnung von Radfahrstreifen ist unabhängig davon nach der StVO ebenfalls nicht von einer erhöhten Gefährdungslage abhängig.” Die Pop-up-Bikelanes in München seien bisher gerichtlich nicht angegriffen worden und man gehe davon aus, dass sie auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würden.

weiterführender Artikel