Corona-Krise

Was der Beschluss zur Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst bedeutet

Karin Billanitsch27. August 2020
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – kurz: TV COVID – ist ein eigenständiger Tarifvertrag.
Die Spitzen der Großen Koalition aus SPD und CDU/CSU haben sich auf eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Der Staat soll damit bis Ende 2021 für einen Teil des Gehaltes einspringen.

Aktualisierung vom 30.10.2020: Bei den Tarifverhandlungen zum öffentlichen Dienst am vergangenen Wochenende haben die kommunalen Arbeitgeber eine Verlängerung des am 30. März 2020 geschlossenen COVID-Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit erzielt. Dieser wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Damit soll der besonderen Situation der Flughäfen Rechnung getragen werden. Aber auch andere kommunale Unternehmen aus den Bereichen Messe, Tourismus und Kultur sind seien immer noch dringend auf die Kurzarbeit angewiesen, so die VKA.

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Grundsätzlich können Beschäftigte von Betrieben, die aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen, bis zu 12 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Wegen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen in einem Gesetz erleichtert. Es trat rückwirkend zum 1. März in Kraft. Auch im öffentlichen Dienst wurde der Weg dafür in einem Tarifvertrag geebnet.

Nun haben die Koalitionspitzen der Großen Koalition beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert werden soll und bestimmte Voraussetzungen festgelegt.

Spezielle Regelung COVID TV

„Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – kurz: TV COVID – ist ein eigenständiger Tarifvertrag, der zwischen den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geschlossen wurde. Diesen hat die VKA mit den Gewerkschaften zu Beginn der Corona-Krise abgeschlossen, um einheitliche bundesweite Rahmenbedingungen für die Einführung von Kurzarbeit für kommunale Arbeitgeber zu regeln“, sagte eine Sprecherin der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)“.

Die Sprecherin erklärt, was das konkret bedeutet: „Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kurzarbeit vorliegen, stocken die kommunalen Arbeitgeber das Entgelt während der Kurzarbeit auf 90 beziehungsweise 95 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts auf. Auch ist vereinbart worden, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeitsphase und drei Monate darüber hinaus geben wird. Nicht nur der Fortbestand kommunaler Einrichtungen und Unternehmen wird mit dieser Maßnahme gesichert, sondern vor allem die Arbeitsplätze der Beschäftigten.“

Laufzeit bis 31. Dezember 2020

Nach Auskunft der VKA-Sprecherin hat der TV COVID auf Wunsch der Gewerkschaften eine Laufzeit bis 31. Dezember 2020, sie stellt klar: „Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zur Kurzarbeit berühren die Laufzeit des TV COVID nicht; eine etwaige Verlängerung der Laufzeit des TV COVID ist allein dessen Vertragspartnern vorbehalten.“ Es gibt also keinen Automatismus, dass die Pläne der Koalitionsspitzen auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten.

Wie geht es also weiter? Laut VKA haben die Tarifvertragsparteien haben, die Situation zum 31. Oktober 2020 zu bewerten und werden dann darüber entscheiden, ob sie den TV COVID verlängern bzw. ob Regelungsbedarf besteht.