Urteil des Bundesgerichtshofs

BGH-Urteil: Mehr Schutz gegen Kunstvernichtung

Christian Rath22. Februar 2019
Teil der Fassade der Mannheimer Kunsthalle. Installationen der Multimedia-Künstlerin NatHalie Braun Barends waren von der Kunsthalle Mannheim nach einem Leitungswechsel 2012 abgebaut worden. Der BGH hat das nicht beanstandet.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkt Künstler gegen Käufer: Kunstkäufer dürfen die gekauften Kunstwerke nicht nach Belieben zerstören. Ein Museum darf aber seine Flächen neu gestalten. Gleichwohl ruft die Stadt Mannheim nach dem Gesetzgeber.

Kunstkäufer dürfen die gekauften Kunstwerke nicht nach Belieben zerstören. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) und änderte damit die bislang herrschende Rechtsprechung. Eigentümer von Kunst können diese künftig nur noch vernichten, wenn ihre Interessen Vorrang vor den Interessen der Künstler haben.

Interessensabwägung erforderlich

Bisher war der Künstler nur gegen eine "Entstellung" seines Werks geschützt. Der Eigentümer durfte eine Statue also nur mit Einverständnis des Künstlers grün anmalen. Der Eigentümer durfte die Statue allerdings in Stücke schlagen und als Müll entsorgen. Damit macht der BGH jetzt Schluss. Künftig ist auch die Vernichtung eines Kunstwerks nicht mehr ohne weiteres möglich. "Das Urheberrechtsgesetz erwähnt nicht nur die 'Entstellung' eines Kunstwerks, sondern auch 'andere Beeinträchtigungen'", sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch zur Begründung. Auch bei der Vernichtung werde verhindert, dass der Künstler in der intendierten Weise in der Welt wirken kann.

Allerdings hat ein Künstler nun kein generelles Veto-Recht gegen die Vernichtung seiner Kunst. Es muss künftig vielmehr eine Interessensabwägung stattfinden, so der BGH. Bei Kunst, die mit einem Bauwerk verbunden ist, sollen in der Regel die Interessen des Eigentümers Vorrang haben. In anderen Konstellationen spreche es für die Interessen der Künstler, wenn das Kunstwerk ein Unikat und/oder zweckfrei ist. Dagegen haben die Interessen der Eigentümer stärkeres Gewicht, wenn das Kunstwerk zugleich einen Gebrauchszweck hat, etwa ein künstlerisch gestalteter Nussknacker.

Richter: Museum darf seine Flächen gestalten

 Im ersten Fall, den der BGH konkret zu entscheiden hatte, ging es um zwei Installationen der in England lebenden Multimedia-Künstlerin NatHalie Braun Barends, unter anderem "HHole for Mannheim". Ihre Installationen waren von der Kunsthalle Mannheim nach einem Leitungswechsel 2012 abgebaut worden. Der BGH hatte hiergegen keine Einwände. „Ein Kunstmuseum muss seine Flächen immer wieder neu gestalten können", sagte Richter Koch.  (Az. 1 ZR 98/17)

Im zweiten Fall hatte der private Betreiber einer Indoor-Minigolf-Anlage im Berliner Görlitzer Park eine Schwarzlicht-Installation von Subkultur-Künstlern abgebaut. Die Künstler verlangten bislang erfolglos Schmerzensgeld. Hier forderte der BGH nun eine neue Prüfung mit Interessensabwägung. (Az.: 1 ZR 15/18)

Mannheims Stadtdirektor warnt vor Rechtsstreitigkeiten

Mannheims Stadtdirektor Thomas Drosdowski warnte vor ständigen Rechtsstreitigkeiten mit Künstlern, "man glaubt gar nicht, in wievielen Bereichen wir plötzlich auf Kunst stoßen, wenn wir etwas umgestalten wollen". Das BGH Urteil erweise Künstlern einen "Bärendienst", so Drosdowksi, weil Kommunen jetzt davor zurückschrecken werden, Kunst am und im Bau in Auftrag zu geben. Die Stadt Manheim hofft nun, dass der Gesetzgeber das Urherrechtsgesetz ändert und damit das BGH-Urteil korrigiert.