Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen Landkreis Leipzig

Geduldeten steht Integrationsbeirat für Mitarbeit offen

Uwe Roth30. November 2022
Ein Integrationsbeirat steht allen offen – auch Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Ausschlussklausel des Landkreises Leipzig für ungültig erklärt. Geklagt hatten zwei geduldete Nicht-Deutsche.

Seit Oktober 2015 hat der Landkreis Leipzig einen Integrationsbeirat. Laut Satzung berät dieser den Kreistag „zu Fragen und Problemen, die Menschen mit Migrationshintergrund im Landkreis betreffen“. Der Beirat ist an den Entscheidungen, die für ausländische Einwohnerinnen und Einwohner wichtig sind, in den Fachausschüssen des Kreistages beteiligt. Doch im Herbst 2018 bestimmte der Kreistag, dass nur noch Migrant*innen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus wählbar sein sollen. Die Begründete lautete: Wenn ein Beiratsmitglied in Deutschland lediglich geduldet sei, müsse das Gremium jederzeit mit seinem Abgang rechnen. Das störe die Kontinuität der Arbeit.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Normenkontrollverfahren mit dem Spruch beendet: „Das Ziel, eine kontinuierliche Mitwirkung im Integrationsbeirat zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund von einem gesicherten Aufenthaltsrecht abhängig zu machen.“ Laut Urteil verletzt eine Einschränkung der Wählbarkeit das Grundrecht auf Gleichbehandlung.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit Sitz in Berlin hat die beiden Klagenden unterstützt. Sie erklärte nach dem Urteil: „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt keine Zweifel: Der Ausschluss von Geduldeten aus dem Integrationsbeirat war widersinnig und diskriminierend.“ Das Gericht sei ihrer Argumentation gefolgt, wonach die Ungleichbehandlung von Geduldeten durch die Satzungsänderung unverhältnismäßig gewesen sei.

GFF: Viele Kommunen haben ähnlich strenge Regeln

Wie die GFF laut ihrer Stellungnahme beobachtet, gibt es „bundesweit viele Integrations- und Migrationsbeiräte, für deren Zusammensetzung teilweise ähnlich strenge Regelungen gelten“. Alle Städte und Landkreise müssten diese Vorgaben nun darauf überprüfen, „ob die Beschränkungen der Wählbarkeit mit Blick auf das heutige Urteil Bestand haben können“. Der Ausschluss von geduldeten Menschen aus dem Integrationsbeirat sei „ein Beispiel für viele Vorstöße aus der Politik, Menschen ohne gesicherten Aufenthalt und Asylsuchenden soziale Teilhabe vorzuenthalten.“

Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag abgewiesen. Es argumentierte damals, die Benachteiligung von Personen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht sei am Willkürverbot zu messen. Diese sei nicht zu beanstanden. Bei Ausländern ohne gesichertes Aufenthaltsrecht könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie „mittel- oder längerfristige Vorhaben der Integrationsarbeit begleiten könnten“.

Betroffenen haben keinen Einfluss auf ihren Aufenthaltsstatus

Das Bundesverwaltungsgericht hält nun dagegen: Die Kriterien seien nicht nur am Willkürverbot, sondern am strengeren Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen. Schließlich hätten die Betroffenen keinen Einfluss auf ihren rechtlichen Aufenthaltsstatus. Die Regelung in der Satzung des Landkreises Leipzig diene zwar einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, weil sie darauf ziele, eine kontinuierliche Mitwirkung der Gewählten im Beirat zu sichern.

Das Unterscheidungskriterium des gesicherten Aufenthaltsrechts sei aber nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Denn es erlaube keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts im Landkreis. Für die Aufenthaltsdauer wesentliche rechtliche Möglichkeiten zur Verlängerung und Verfestigung des Aufenthalts würden ausgeblendet. Gleiches gelte für die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts. So könne sich „bei einer Duldung zu Ausbildungszwecken oder wegen eines langjährigen Kriegs oder Bürgerkriegs im Herkunftsstaat ebenfalls eine voraussichtlich längere Aufenthaltsdauer ergeben“.

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