Versammlungsrecht

Gericht kippt Demonstrationsverbot

Karin Billanitsch28. August 2020
Berlins Innensenator Andreas Geisel hat sich mit der Bundesratsinitiative für Landesaufnahmeprogramme für Flüchtlinge nicht durchgesetzt.
Die für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter Auflagen einhalten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluß das Verbot der am Samstag geplanten Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern in Berlin gekippt. Allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.

Die Berliner Polizei hatte zuvor die für Samstag geplante große Versammlung von Corona-Skeptikern verboten. Die Veranstaltung gefährde die Gesundheit der Bevölkerung. Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD) sagte zudem, Berlin dürfe nicht „als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht" werden. 

Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden, hatte der Polizeipräsident argumentiert. Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.

Gericht verneint unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Dagegen hatt die Initiative „Querdenken 711“ um den Stuttgarter Unternehmer Michael Ballweg einen Eilantrag gestellt, der nun laut Pressemitteilung „überwiegend Erfolg“ hatte. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung, teilte das Gericht weiter mit. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, hieß es.

Der Anmelder habe ein Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt – und dabei sei das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts, so die Richter.  Es sei nicht zu erkennen, dass der Veranstalter das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten, hieß es in der Information.

Auflagen zum Mindestabstand

Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter aufstellen, damit Personen dort nicht zu dicht stehen. Außerdem muss er durch regelmäßige Lautsprecherdurchsagen unter Einsatz von Ordnern sicherstellen, dass auch die Teilnehmer der Demonstration die Mindestabstände einhalten.

Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.

Nun könnte das Land Berlin Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Dann müßte sich auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und ggf. Bundesverfassungsgericht kurzfristig mit dieser Frage befassen.

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