Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem konkreten Fall die Beschwerde von sachsen-anhaltinischen Gemeinden gegen die Übertragung der Zuständigkeit für die Kinderbetreuung abgelehnt. Das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei verfassungskonform, stellten die Richter fest. Doch gleichzeitig hat Gericht aber die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem höchsten Gericht für zulässig erklärt.
Klagerecht für Kommunen eröffnet
Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land die Verantwortung für die Planung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Jahr 2013 auf die Landkreise übertragen habe, so die Richter. Die damit verbundene Beschneidung des Aufgabenbestandes der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden sei gering, zumal ihnen umfangreiche Zuständigkeiten in diesem Bereich verblieben – so sei ihnen die örtliche Kinderbetreuungsplanung (Mikroplanung) möglich und sie würden in die Bedarfsplanung der Landkreise einbezogen.
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Prof. Dr. Hans-Günter Henneke kommentierte: „Im Rahmen der Kinderbetreuung hat das Gericht die Zuständigkeit der Landkreise bestätigt.“ Ein Meilenstein sei das Urteil aber unter einem anderen Gesichtspunkt: „Denn es hat der kommunalen Ebene insgesamt ein Klagerecht eröffnet, wenn das Schutzniveau der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden und Landkreisen nach den Landesverfassungen hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt. Hierin liegt aus kommunaler Sicht der eigentliche Fortschritt, auf den wir lange gewartet haben. Das Urteil reicht daher weit über den konkreten Fall in Sachsen-Anhalt hinaus und hat bundesweite Bedeutung.“
Helmut Dedy: „Rechte der Kommunen werden gestärkt“
Auch der Deutsche Städtetag wies auf die große Bedeutung des Richterspruchs hin: Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, teilte mit: „Das Urteil stärkt die Rechte der Kommunen, denn es erweitert in bestimmten Fällen die Möglichkeit für Städte und Gemeinden, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Falls das Schutzniveau der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach dem Landesrecht hinter dem Niveau im Grundgesetz (Artikel 28) zurückbleibt, sind kommunale Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Damit wurde das im Grundgesetz verankerte kommunale Klagerecht interpretiert und erweitert.“
Auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) begrüßten – trotz der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde in der heutigen Entscheidung – die „Stärkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts“. „Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass die in Art. 28 II GG verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eine herausgehobene Stellung in unserem Staat hat, die nicht zur Disposition des Landesverfassungsgebers steht“, betonten die Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, sowie der Landesgeschäftsführer des SGSA, Jürgen Leindecker.
Geklagt hatten Medienberichten zufolge die Gemeinden Zerbst, Gommern, Möckern, Leuna, Sangerhausen, Wittenberg, Arendsee, Gemeinde Elbe-Heide.