Bundesverfassungsgericht Urteil

Kein Streikrecht für Beamte

Christian Rath12. Juni 2018
Streiken in der Schule geht nicht. Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht streiken. Geklagt hatten vier Lehrer. Drei Viertel aller Lehrkräfte sind Beamte.
Bundesverfassungsgericht beharrt auf deutschem Sonderweg und folgt nicht dem Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte.

Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht streiken. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil und lehnte die Klagen von vier beamteten Lehrern ab, die von derGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt wurden.

Vier Lehrer klagten

In Deutschland sind drei Viertel der 800 000 Lehrkräfte Beamte. Das heißt, sie sind unkündbar, haben aber spezielle Treuepflichten und dürfen nicht streiken. Die DGB-Gewerkschaften kritisieren das Streikverbot schon lange. Im konkreten Fall hatten sich vier Lehrer aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an GEW-Warnstreiks beteiligt und mussten deshalb anschließend Bußgelder von bis zu 1500 Euro bezahlen.

Die GEW machte sich Hoffnung, das Streikverbot kippen zu können, weil der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte 2009 in einem türkischen Fall ein allgemeines Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes für unverhältnismäßig erklärte. Das Streikrecht könne nur ausgeschlossen werden, wenn Beschäftigte staatliche Hoheitsgewalt ausüben, also insbesondere bei Polizei und Militär. In Deutschland wurde das so verstanden, dass jedenfalls beamtete Lehrer künftig das Streikrecht bekommen müssten. 2014 forderte sogar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Gesetzgeber zu einer Korrektur auf. Doch weder der Bund noch eines der Bundesländer reagierte. So musste nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.

Verfassungsrichter: „Kein Rosonenpicken“

Nach Auffassung der Karlsruher Richter gilt das Streikverbot allerdings unverändert fort. Die Einschränkung sei durch die im Grundgesetzerwähnten "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums"gerechtfertigt (Artikel 33). Zu diesen Grundsätzen gehöre seit der Weimarer Republik auch das Streikverbot für Beamte. Die Einschränkung sei vertretbar, da sich auch die Beamten zu Gewerkschaften wie der GEW und Verbänden wie dem Deutschen Beamtenbund zusammenschließen dürfen, so die Richter. Diese Organisationen würden auch angehört, bevor der Gesetzgeber die Arbeitsbedingungen und die Besoldung der Beamten per Gesetz festlege. Außerdem könnten Beamte vor Gericht das Recht auf amtsangemessene Bezahlung (Alimentation) einklagen. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden, dass Beamte nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden dürfen und dafür konkrete Kriterien genannt. Die Verfassungsrichter wandten sich nun gegen ein "Rosinenpicken". Man könnenicht gleichzeitig streiken und zugleich angemessene Besoldung vor Gericht einklagen.

Auch eine Ausnahme für bestimmte Beamtengruppen, die nicht hoheitlich tätig sind, halten die Karlsruher Richter nicht für notwendig. Das Beamtenrecht müsse einheitlich sein. Sonderregeln für "Randbereichsbeamte" lehnen sie ab. An das Straßburger Urteil, das alles ins Rollen brachte, hält sich das Bundesverfasungsgericht nicht gebunden. Solche Urteile hätten zwar eine "Leit- und Orientierungswirkung". Diese sei aber schwächer, wenn die Urteile zu einer anderen Rechtsordnung (hier zur Türkei) ergingen. Dabei seien nämlich "nationale Besonderheiten" wie das historisch gewachsene deutsche Beamtenrecht nicht berücksichtigt. Im übrigen sehe die Europäische Menschenrechtskonvention Ausnahmen nicht nur für Polizisten und Militär vor, sondern auch für die "Staatsverwaltung" - und dazu gehörten beamtete Lehrer, so das Bundesverfassungsgericht.

GEW will in Straßburg klagen

Die GEW ist damit natürlich nicht zufrieden und will die deutschen Fälle nun nach Straßburg bringen.
 
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat die Entscheidung begrüßt. In einem Statement von Gerhard Landsberg heißt es: „Wer die Schulpflicht gesetzlich verankert, muss auch dafür sorgen, dass Unterricht stattfindet. Der Beamtenstatus und das ihm innewohnende Streikverbot für Lehrkräfte sind daher unabdingbar. Schüler und Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass die Wissensvermittlung an Schulen jederzeit verlässlich stattfindet.“ Auch im öffentlichen Dienst Arbeitskampfmaßnahmen dürfe das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden. „Das gilt besonders im Hinblick auf die angesprochenen sensiblen Bereiche der medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Kinderbetreuung oder dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr.“
 
    

weiterführender Artikel