Lärmschutz

Mehr Rechte für Fußballer & Co.

27. Dezember 2016
Künftig wird es schwerer, gegen baulische Veränderungen bei einer Sportanlage zu klagen.
Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung ist zugunsten der Vereine geändert worden. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar in Kraft.

Sportvereine und Kommunen können aufatmen. Zum 1. Januar soll die neue Sportanlagen-Lärmschutzverordnung inkrafttreten. Sie soll es den Vereinen erleichtern, in Zukunft auch in den Abendstunden sowie innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten ihrem Sport nachzugehen. Dies hatte in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten mit Anwohnern insbesondere von an Wohngebiete grenzende Fußplätze geführt. Mehrere Verwaltungsgerichte schränkten die Zeiten immer weiter ein. Mit der in wesentlichen Teilen neu geschriebenen Sportanlagen-Lärmschutzverordnung werden die sogenannten  Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen um fünf Dezibel erhöht.

Bestandsschutz für Altanlagen

Mit dem neuen Regelwerk einher gehen nicht nur neue Grenzwerte für den Geräuschpegel von den Sportanlagen. Mit ihr sollen auch die vor 1991 gebauten sogenannten Altanlagen in ihrem Bestand gesichert werden. Hintergrund: Gerade in den Großstädten hatten Menschen immer wieder gegen Veränderungen beziehungsweise Modernisierungen von Sportplätzen in ihrer Nachbarschaft geklagt.Damit, so ihre Argumentation, sei der Bonus als Altanlage hinfällig. Sport dürfe dort nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt stattfinden. Ein entsprechendes Urteil hatte zuletzt im Sommer das Verwaltungsgericht Bremen gesprochen. Ein Anwohner hatte gegen die Flutlichtanlage, den Bau eines Kunstrasenplatzes und letztlich gegen die Betriebszeiten geklagt und Recht bekommen.

Wer in Zukunft als Anwohner klagt, solle es schwerer haben, teilt das zuständige Bundesumweltministerium mit. So geht der Altanlagen-Bonus laut neu gefasster  Sportanlagen-Lärmschutzverordnung unter anderem beim Bau von Flutlichtanlagen und der Einrichtung von Sport- und Spielflächen insgesamt nicht verloren. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel Naturrasen gegen Kunstrasen ausgetauscht wird.

Kleinerer Mindestabstand

Auch das Einhalten von 150 Metern eines Mindestabstandes von 150 Metern vom Mittelpunkt der Sportanlage bis zum Beginn der Wohnbebauung ist nicht mehr notwendig. Der neue Richtwert ist mit 85 Metern fast halbiert worden. Für Altanlagen gilt in Einzelfällen sogar ein Abstand von 30 Metern. Davon könnte unter anderem der betroffene Bremer Verein profitieren. Über den Fall muss im neuen Jahr das Oberverwaltungsgericht entscheiden.

Die Änderung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung hat die Bundesregierung Ende November zusammen mit einer Baurechtsnovelle auf den Weg gebracht. Bevor sie endgültig inkrafttreten kann, müssen der Bundestag und der Bundesrat noch zustimmen. Doch ernsthaft Widerstand wird nicht erwartet. Denn vor allem die Kommunen kämpfen schon seit Jahren für eine Novelle. Deshalb schlossen sich die Länder im Juli 2014 einer Bundesratsinitiative Hamburgs zur Änderung der Verordnung an. Begründung: Die Vorschrift sei in der Fassung von 2006 nicht mehr zeitgemäß. Die Sportanlagen-Lärmschutz-Verordnung ist Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Urfassung stammt aus dem Jahr 1991.

„Die dichter werdende Stadt soll nicht auf Kosten des Sports wachsen. Wir brauchen Sportplätze in der Stadt – für die Gesundheit, aber auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und für die Kinder, die nicht mal eben an den Stadtrand fahren können“, sagte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD).

 

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