Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

Nachschlag für Feuerwehrbeamte

Karin Billanitsch04. August 2017
Feuerwehrmänner im Einsatz.
Nach jahrelangem Streit um Überstunden hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die Kläger bekommen einen Ausgleich, wenn sie freiwillig mehr als die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich gearbeitet haben. In erster Linie in Freizeit, hilfsweise in Geld. Die Stadt Potsdam begrüßte die Entscheidung mit Blick auf die Rechtssicherheit.

Im Streit um geleistete Überstunden durch Beamte der Feuerwehr hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein abschließendes Urteil gefällt. Danach können Feuerwehrbeamte, die freiwillig mehr als die zulässigen 48 Stunden in der Woche gearbeitet haben, von ihren Dienstherren Freizeitausgleich verlangen. Hilfsweise müssen die beklagten Städte sie finanziell entschädigen. Allerdings bekamen die Kläger nur zum Teil recht zugesprochen.

Entschädigung erst ab dem Zeitpunkt der Beschwerde

Die Kläger waren 14 Feuerwehrbeamte, die gegen die Städte Potsdam, Oranienburg und Cottbus geklagt hatten. Es ging um Überstunden, die im Zeitraum von 2007 bis 2014 geleistet worden waren.  Die Feuerwehrmänner hatten Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden geleistet. Erst im Jahr 2010 erhoben sie  Beschwerde und verlangten finanziellen Ausgleich. Ab diesem Zeitpunkt bis August 2014 hätten sie Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Zudem müssen nur die tatsächlichen geleisteten Überstunden der jeweiligen Beamten ausgezahlt werden, die nun errechnet werden. Insoweit wurde die Rechtssache an das Oberverwaltungsgericht  zurück überwiesen. Für die Zeiten vor der Beschwerde wegen Zuvielarbeit wurden die Klagen abgewiesen.

Beamte haben Höchstarbeitszeit überschritten

Die EU-Arbeitszeit-Richtlinie sieht grundsätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor – Ausnahmeregelungen sind demnach zugelassen. Doch die bis August 2014 geltende brandenburgische Arbeitszeitverordnung, in der diese Ausnahme geregelt war, stand nicht im Einklang mit dem Europäischen Arbeitsrecht. Das ist den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter verletzten die Rechtsverordnungen „offenkundig“  das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach „keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten.“ Dieses Nachteilsverbot hat der brandenburgische Gesetzgeber aber 2014 festgelegt.

Oberbürgermeister Jann Jakobs begrüßt die Entscheidung

Potsdams Oberbürgermeister Jann Jakobs begrüßte diese Entscheidung trotz der teilweisen Niederlage: „Es ist sehr gut, dass nach den unterschiedlichen Begründungen der früheren Gerichtsurteile nun in höchster Instanz entschieden worden ist und somit Rechtssicherheit herrscht. Wir werden den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Feuerwehr, auch denen die nicht geklagt haben, die nun zustehenden Beträge aus der Zeit 2010 bis 2014 schnellstmöglich auszahlen“, so Jann Jakobs. Die Landeshauptstadt habe ausreichend hohe Rückstellungen gebildet, hieß es.

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