Serie: Barrierefreie Gebäude- und Freiraumgestaltung

Normen im Kontext der Barrierefreiheit

Manfred Häpp28. Juli 2020
Ein Schild an einem Gebäude in Berlin weist auf ein eigenen Zugang für Rollstuhlfahrer und eine Toilette hin.
Die Lebensqualität von Menschen wird am Standort durch die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit bestimmt. Dabei spielen die Mobilität und der Zugang zu Gebäuden eine nicht unerhebliche Rolle. In einer DEMO-Serie sollen verschiedene Aspekte barrierefreier öffentlicher Gebäude und Außenräume beleuchtet werden. Der 2. Teil der Serie gibt einen Überblick über die maßgeblichen Normen.

Normen stellen mit konkreten oder empfehlenden Anforderungen dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen nach dem Baugesetzbuch barrierefrei sind. Dabei berücksichtigen die Gebäude, Gebäudeteile, Ausstattungs- und Bedienelemente u. a. Bedürfnisse von Menschen mit Sehbeeinträchtigungen, Blindheit, einer Hörbehinderung oder motorischen Beeinträchtigungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen.

Überblick über geltende DIN-Normen

Auch für andere Personengruppen wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck führen einige Anforderungen verschiedener Normen zu einer Nutzungserleichterung. DIN-Normen sind grundsätzlich als anerkannte Regeln der Technik einzuhalten, sofern sie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen. Hier ein Überblick:

DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen

DIN 32984:2018-06 (Norm-Entwurf). Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

DIN 32975:2009-12, Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien     Nutzung (Kontrastnorm)

DIN 32976:2007-08, Blindenschrift – Anforderungen und Maße (z. B. an öffentlichen Tafeln oder an Treppengeländern öffentlicher Gebäude)

DIN 5036-3, Strahlungsphysikalische und lichttechnische Eigenschaften von Materialien; Messverfahren für lichttechnische und spektrale strahlungsphysikalische Kennzahlen

DIN EN 81-70, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

DIN EN 16005:2013-01 Kraftbetätigte Türen – Nutzungssicherheit- Anforderungen und Prüfverfahrenshinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen H BVA 2011; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen

DIN EN 17210:2019-06 (Normentwurf) „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“

DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude.

DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen)

DIN 18040 Teil 3:2014-11, Öffentlicher Verkehr und Freiraumgestaltung.

VDI Richtlinie 6008 „Barrierefreie Lebensräume mit ihren jeweiligen Einzelblättern.

Die Schutzziele und das Zwei-Sinne-Prinzip nach DIN 18040-1 sollen wegen ihrer grundlegenden Bedeutung näher vorgestellt werden.

Schutzziele

Die DIN 18040 Teil 1 führt zu den einzelnen Kapiteln sogenannte Schutzziele für besondere Personengruppen, zum Beispiel Blinde und Rollstuhlnutzer, als Voraussetzung für Barrierefreiheit auf. Sie definiert nur die Ziele, die erreicht werden müssen. „Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher zu passieren sein“.

Zum Erreichen dieser Schutzziele werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Norm unterscheidet zwischen zwingenden Vorgaben („muss“, „ist zu“) und Empfehlungen („soll“, „sollte“). Im Kapitel 1 der DIN 18040 können die Schutzziele auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt, erfüllt werden, zum Beispiel, weil es technische Neuerungen oder bauliche Grenzen gibt. Hierdurch soll den Planern  mehr Flexibilität bei der Gestaltung gegeben werden.

Bahnhof Nidda – Der Bodenbelag des Bahnsteigs ist von der Helligkeit gut abgestuft zum weißen Leitsystem in Form von Rillenplatten als Orientierungshilfe für blinde Personen. Gut gelungen ist auch die Auswahl der Bodenplatten, da diese bei Helligkeit nicht überblenden. Auch der Sicherheitsaspekt als realisiertes Schutzziel für das Leitsystem wurde gut berücksichtigt, da dessen Abstand zum Gleis groß genug ist. Foto: Rinn Beton- und Naturstein GmbH & Co. KG

Barrierefreiheit und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung

Für öffentlich zugängliche Gebäude(Gebäude des Gesundheitswesens, Schulen, Behörden) gelten grundsätzlich die Anforderungen für eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung („R“-Standard). Konkrete Maße finden sich hierfür jedoch im Teil 2 dieser Norm, in der Anforderungen an barrierefreie Wohnungen thematisiert werden.

Der Flächenmehrbedarf für einen Rollstuhlnutzer ergibt sich beispielsweise aus dem Drehmoment mit einer Mindestbewegungsfläche von 120 x 120 cm oder bei Berücksichtigung des „R“-Kriteriums mit den Maßen 150 x 150 cm. Bei Bauvorhaben, die schwerpunktmäßig für bestimmte Nutzergruppen z. B. Wohngemeinschaft für an Demenz Erkrankte, konzipiert sind, können zusätzliche oder andere Anforderungen notwendig sein.

Das Zwei-Sinne-Prinzip als Orientierungsprinzip

Das Zwei-Sinne-Prinzip ist von wesentlicher Bedeutung für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrsanlagen und öffentlich zugänglichen Gebäuden. Es wurde in der DIN 18040 Teil 1 als Grundprinzip verankert. Demnach müssen immer mindestens zwei der drei Sinne „Hören“, „Sehen“ und „Tasten“ angesprochen werden. Diese Art der Bereitstellung von Informationen ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Raumes für eine große Anzahl zum Vorteil aller Personen.

Vor allem Menschen mit visuellen und auditiven Einschränkungen können durch dieses Prinzip zusätzliche Informationen erhalten, die ihnen die Mobilität erleichtern. Aber auch für Menschen ohne Mobilitätseinschränkungen stellen Planungen nach diesem Prinzip eine Verbesserung dar. Bei Ansagen an Bahnsteigen und gleichzeitiger Anzeige auf Informationstafeln wird die Orientierung erleichtert.

Um die barrierefreie Nutzung der Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten, sind die Anforderungen der verschiedenen Nutzergruppen hinsichtlich Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wichtig. Aus diesen Anforderungen ergeben sich vier Grundfunktionen barrierefreier Räume, die bei jeder Planung im Idealfall gemeinsam und zusammenhängend berücksichtigt werden sollen.

Grundfunktionen barrierefreier Freiräume

  • Zonierung: Trennung des Verkehrsraumes in hindernisfreie Bereiche für die Fortbewegung von Fußgängern und in Bereiche für den Aufenthalt, gestaltbar durch Elemente der Straßenausstattung und Begrünung.
  • Nivellierung: Gewährleistung möglichst stufenloser Übergänge für gehbehinderte Menschen.
  • Linierung: Ausbildung von taktilen  Bodenindikatoren für die Orientierung und Ertastbarkeit mit dem Blindenlangstock von Wegen für blinde und sehbehinderte Menschen.
  • Kontrastierung: Visuell, taktil und akustisch kontrastierende Gestaltung des Verkehrsraumes zur Gewährleistung der Leit- und Warnfunktion für blinde und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen(z. B. sichtbare Markierung von Glasabtrennungen an Busunterständen, Vermeidung von Lichtreflexionen an Aushanginformationen, wovon auch ältere Menschen profitieren).

Gehwege, Plätze und Fußgängerflächen

Fußgängerflächen müssen barrierefrei nutzbar sein. Die Wegeführung sollte geradlinig und rechtwinklig sein, um eine mit dem Blindenlangstock taktile Orientierung und Raumerfassung zu erleichtern. Den größten Flächenbedarf haben Menschen mit einem Elektro-Rollstuhl, Rollstuhl, etwas weniger mit einem Rollator oder Gehhilfen. Um hochgradig Sehbehinderten oder Blinden eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, wird für die Begegnung eine einbaufreie Breite einschließlich der Sicherheitsabstände zur Fahrbahn und zur angrenzenden Bebauung von 2,70 m benötigt. Eine Regelbreite von 2,50 m reicht aus Sicht der Barrierefreiheit nur mit Einschränkungen aus.

Wegführung zu einem Ruheplatz als Orientierung für Menschen mit Sehbeeinträchtigung im Nationalpark Eifel. Foto: Alexander Nix

Hinzu kommen eine Berücksichtigung von kurzen Wegen und ausreichende Ruhe- und Sitzplätze.  Außerdem muss für Blinde und Sehbehinderte ein Lichtraum von 2,25 m Höhe gewährleistet sein, um Kopfverletzungen wegen (z.B. zu niedrig aufgehängten Schilder) zu vermeiden. Fußgängerflächen müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Für ein erschütterungsarmes Befahren ist es wichtig, dass die Fugenanteile möglichst gleichmäßig verteilt und Fugen flächeneben gefüllt sind. Dabei sind auch gestalterische Aspekte, Fragen der Dauerhaftigkeit sowie der Pflege dieser Flächen zur Sturzprävention zu berücksichtigen.  

Nur so ist es ihnen möglich, sich in Längsrichtung zu orientieren und Überquerungsstellen aufzufinden. Bodenindikatoren in Form von Noppen- und Rillenplatten zeigen auch Türeingänge oder Treppenauf- und Treppenabgänge an. Sie dienen auch zum Aufzeigen von Gefahren.

Aufmerksamkeitsfeld als Orientierungshilfe für blinde Personen, Haltestelle Heumarkt, Köln. Foto: Institut für Mobilität und Verkehr

Wichtig ist auch die kontrastierende Gestaltung der Übergänge von Gehwegen zu Fahrbahnen. Die Längsneigung von Gehbereichen sollte nicht mehr als 3% betragen. Sie darf bei Rampen auf bis zu 6% erhöht werden.  Sind aus topografischen Gründen stärkere Neigungen erforderlich, sollen geeignete, ausgeschilderte Alternativrouten oder Verkehrsmittel angeboten werden. Auch für die Querneigung von Gehbereichen müssen Höchstmaße berücksichtigt werden.  Das Gehwegniveau soll an Grundstückseinfahrten und Fahrbahnüberquerungen möglichst beibehalten oder auf der gesamten Gehwegbreite auf Fahrbahnniveau abgesenkt werden.

Teil 1: Rechtliche Grundlagen der barrierefreien Gebäude- und Freiraumgestaltung

In Teil 3 der DEMO-Serie erfahren Leser mehr über den Planungsansatz „Design for all“ und den Normentwurf DIN EN 17210 zum barrierefreien Bauen