Corona-Pandemie

Novemberhilfe: So kommen Kultur und Wirtschaft an die Unterstützung

Kai Doering09. November 2020
Theater und andere Kultureinrichtungen müssen im November geschlossen bleiben.
Der Teil-Lockdown im November trifft Kultureinrichtungen und Gastronomie hart. Die Bundesregierung erstattet ihnen deshalb 75 Prozent ihres Umsatzes als direkte Hilfe. Wer bekommt sie? Wo muss sie beantragt werden? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wer kann die „Novemberhilfe“ beantragen?

Alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die vom Ende Oktober beschlossenen Teil-Lockdown zur Eindämmung des Corona-Virus betroffen sind, können einen Antrag auf eine Überbrückungshilfe stellen. (Wo, lesen Sie weiter unten.) Diese soll schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden. Auch Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, erhalten eine Unterstützung. Der DStGB weist ausdrücklich darauf hin, dass die Hilfen auch von öffentlichen, mithin auch kommunalen Unternehmen in Anspruch genommen werden können. So besteht insbesondere im kommunalen Kultur- und Veranstaltungsbereich wie Theatern, Konzerthäusern, aber auch bei Messen, Kongresszentren oder Einrichtungen im Tourismus- und Freizeitbereich ein besonderer Unterstützungsbedarf.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Zuschüsse betragen 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Sie werden in Form einer einmaligen Kostenpauschale ausbezahlt. Die Obergrenze beträgt eine Million Euro.

Warum ist bei einer Million Euro Schluss?

Weil das Beihilferecht der Europäischen Union hier einen Riegel vorschiebt. Die Bundesregierung ist nach eigenen Angaben aber im Gespräch mit der EU-Kommission, um eine Sondergenehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Was ist, wenn ich im November 2019 keine Einkünfte hatte? Gibt es dann auch keine Unterstützung?

Doch. Soloselbstständige (also viele Künstler) können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im gesamten Jahr 2019 für die Berechnung der Novemberhilfe zugrunde legen.

Mein Restaurant ist geschlossen, aber ich verkaufe Essen zum Abholen. Kriege ich auch Unterstützung?

Ja. Für Restaurants, die Essen zum Außerhausverkauf anbieten, gibt es eine Sonderregelung. Die 75 Prozent Umsatzerstattung werden auf die Umsätze begrenzt, die mit dem vollen Mehrwertsteuersatz besteuert werden, also Speisen, die im Restaurant verzehrt werden bzw. würden. Für Umsätze des Außerhausverkaufs gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Sie werden damit herausgerechnet.

Ich erhalte bereits Kurzarbeitergeld. Habe ich trotzdem Anspruch auf weitere Unterstützung?

Ja, allerdings wird das Kurzarbeitergeld – wie alle anderen staatlichen Leistungen, die im November 2020 gezahlt werden – auf die „Novemberhilfe“ angerechnet.

Wie erhalte ich die Unterstützung?

Die „Novemberhilfe“ muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Am 9. November wird das entsprechende Online-Portal freigeschaltet. Die Auszahlung des Geldes soll dann über die jeweils zuständigen Bundesländer erfolgen.

 

Dieser Artikel ist zuerst auf vorwärts.de erschienen.  Weitere Ergänzungen KBI.

Weitere Informationen speziell für Künstler*innen und Kreative auf bundesregierung.de

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