Verkehrsbetriebe, Museen, Bäder

Auch im öffentlichen Dienst soll Kurzarbeit möglich werden

Carl-Friedrich Höck26. März 2020
Berliner Straßenbahn: Wegen der Ausgangsbeschränkungen fahren weniger Passagiere mit dem ÖPNV als üblich. Damit brechen auch Einnahmen weg.
Kommunale Arbeitgeber und Gewerkschaften wollen Verhandlungen über einen Tarifvertrag aufnehmen, um Kurzarbeit im öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Denn die Corona-Krise trifft auch kommunale Einrichtungen wie Verkehrsbetriebe, Museen, Theater oder Schwimmbäder.

Die Bundestarifkommission der Gewerkschaft Verdi hat am Mittwoch beschlossen, mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Verhandlungen zu treten. Ziel ist ein Tarifvertrag, der Kurzarbeit für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Auch der Beamtenbund dbb hat Verhandlungen zugestimmt.

Kommunale Betriebe massiv betroffen

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beträfen auch die kommunalen Betriebe und Einrichtungen massiv, erklärt VKA-Präsident Ulrich Mägde. Das gelte insbesondere für Flughäfen und Nahverkehrsbetriebe, aber auch für Sparkassen, Versorgungsbetriebe, Theater und Museen, Bäder, Bibliotheken, Musikschulen und weitere.

Mägde will „deutschlandweit einheitliche Regelungen für alle kommunalen Arbeitgeber“. Man müsse jetzt die Voraussetzungen schaffen, um die Arbeitsplätze bei den kommunalen Betrieben und Einrichtungen so weit wie möglich zu erhalten. Nach der Krise solle die volle Leistungsfähigkeit der betroffenen Betriebe möglichst schnell wieder hergestellt werden.

Verdi will Beschäftigung sichern

Verdi-Chef Frank Werneke sieht ebenfalls Handlungsbedarf für den öffentlichen Dienst und öffentliche Unternehmen. „Dort, wo das notwendig ist, soll Kurzarbeit möglich sein“, sagt er. Die Gewerkschaft wolle Beschäftigung sichern und Einkommen erhalten.

Die kommunalen Arbeitgeber hatten noch in der vergangenen Woche geklagt, Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform könnten mit den Personalräten vor Ort in der Regel keine Einführung von Kurzarbeit vereinbaren. Sie forderten den Bund auf, dies bei der Neuregelung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen. Dagegen hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) darauf verwiesen, dass auch im öffentlichen Dienst Kurzarbeit möglich sei, wenn ein unabwendbarer Grund vorliege. Das sei bei behördlich angeordneten Schließungen der Fall.

Aus dem Bundesarbeitsministerium heißt es hierzu: Ob ein öffentlicher Betrieb das Instrument der Kurzarbeit nutzen kann, hängt davon ab, ob er auf das Erzielen eines Gewinnes ausgerichtet ist. Wenn der Betrieb zum Beispiel etwas verkauft oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbietet, könne „ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein”. So könnten Fahrer*innen eines Verkehrsbetriebes in Kurzarbeit geschickt werden, wenn aufgrund der Corona-Pandemie deutlich weniger Fahrscheine verkauft werden. Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig seien Behörden, hier bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Tarifvertrag statt Rechtsreform

Verdi teilt nun mit: Da in den Regelungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes derzeit keine Vereinbarungen über Kurzarbeit enthalten seien, müssten diese kurzfristig verhandelt werden. Als Ziel gibt die Gewerkschaft einen zeitlich befristeten Tarifvertrag zur Krisenbewältigung aus. Man wolle einen Arbeitgeberzuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbaren, der reale Entgeltausfälle weitgehend abmildert oder komplett beseitigt. Betriebsbedingte Kündigungen müssten ausgeschlossen werden.

Volker Geyer, dbb-Fachvorstand für Tarifpolitik, betont: Man habe Verhandlungen zugestimmt, damit das Problem nicht auf die betriebliche Ebene verlagert werde „und damit faire Lösungen vom guten Willen der einzelnen Arbeitgeber abhängen“. Die aktuellen Probleme dürften nicht auf Kosten der Beschäftigten gelöst werden. Auch der dbb fordert die kommunalen Arbeitgeber auf, das Kurzarbeitergeld mit einem Zuschuss aufzustocken.

Kurzarbeitergeld gleicht Verdienstausfall anteilig aus

Mit dem Kurzarbeitergeld gleicht der Staat vorübergehend einen Teil des Gehaltsausfalls von Arbeitnehmer*innen aus, deren Unternehmen aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage Kurzarbeit angeordnet hat. Der Verdienstausfall soll so zumindest zum Teil ausgeglichen werden. Ziel ist, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz behalten, bis die Krise vorbei ist. Die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit wurden am Mittwoch vom Bundestag angepasst, als Reaktion auf die Corona-Krise. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert.

 

Mehr Informationen:
So funktioniert das neue Kurzarbeitergeld (vorwärts.de)

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