Corona-Pandemie

Das steht in der neuen Homeoffice-Verordnung

Benedikt Dittrich21. Januar 2021
Mit der neuen Arbeitsschutz-Verordnung dürfen Arbeitgeber*innen Homeoffice nicht mehr ohne Begründung verweigern.
Arbeitgeber*innen müssen ihren Mitarbeiter*innen Homeoffice überall anbieten, wo es machbar ist. Das regelt eine neue Verordnung, die auch für Behörden gilt. Was sie bringen soll, ab wann sie gilt und warum es keine Homeoffice-Pflicht gibt – wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Lange hatten die Ministerpräsident*innen und die Bundesregierung über Appelle versucht, Arbeitgeber*innen dazu zu motivieren, Homeoffice zu ermöglichen. Doch es sei nach wie vor „viel Luft nach oben“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am Mittwoch. Deswegen ist aus den Appellen zum Infektions- und Arbeitsschutz nun eine weitergehende Verordnung geworden. Was Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen nun wissen müssen:

Was hat sich beim Thema Homeoffice geändert?

Aus dem Appell, Homeoffice zu ermöglichen, um Infektionen am Arbeitsplatz zu senken, wurde nun schriftlich klarer formuliert eine Verordnung. Grundlage ist das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz, das seit Jahresbeginn in Kraft ist. In der Verordnung werden verschiedene Punkte zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz geregelt. Der Schutz vor dem Coronavirus und der Krankheit, die das Virus hervorruft, Covid-19, gehören dazu. Darin findet sich beispielsweise auch die Formulierung, dass am Arbeitsplatz nun medizinische Masken getragen werden müssen, die vom Unternehmen bereitgestellt werden sollen. „Es muss schnell gehandelt werden“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, um die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen, insbesondere der hochinfektiösen Mutationen, „das gilt auch für das Arbeitsleben“.

Was steht genau in der Verordnung?

Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu überprüfen und zu aktualisieren, sowie Kontakte am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren. Bei Bürotätigkeiten und ähnlichen Aufgaben muss den Arbeitnehmer*innen angeboten werden, die Arbeit auch von Zuhause aus zu erledigen. Zwar kann es auch Gründe geben, die dagegen sprechen, wie Hubertus Heil am Mittwoch betonte. Insofern ist es also keine Regel ohne Ausnahme, aber: Mit der Verordnung sind die Arbeitgeber*innen nun in der Pflicht. Sie müssen künftig begründen, warum ein Homeoffice unmöglich ist. Eine Begründung, die überprüft und kontrolliert werden kann.

Wie wird das kontrolliert?

Flächendeckende Kontrollen soll es nicht geben, erklärte Heil am Mittwoch. Aber er kündigte die Prüfung von Einzelfällen an. Verantwortlich seien dafür die Länder beziehungsweise die zuständigen Arbeitsschutzbehörden. An die können sich auch die Arbeitnehmer*innen wenden, wenn das Homeoffice grundlos verweigert wird. „Ich rate dringend dazu, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen“, betonte Heil allerdings – oder einen Betriebsrat, sofern es diesen im Betrieb gebe. „Mir geht’s nicht darum, die Unternehmen zu quälen“, so Heil weiter, der vor allem an die Verantwortung für die Angestellten und die Gesellschaft appellierte. Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens müssten ihren Beitrag leisten, um die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen.

Die neue Verordnung sei auch nicht mit einem Recht auf Homeoffice zu verwechseln, für das Heil parallel wirbt. Es gebe außerdem keinen Klageanspruch, allerdings können Verstöße gegen die Verordnung als Ordnungswidrigkeit gemeldet werden, betonte Heil. Dann sind auch Bußgeldverfahren denkbar.

Was soll das bringen?

Zum einen soll die flächendeckende Arbeit im Homeoffice Infektionsketten am Arbeitsplatz verhindern. Wer bei der Arbeit weniger Menschen trifft, kann das Virus währenddessen auch nicht weitertragen. Aber es gibt noch mehr Gründe, die dafür sprechen, wie der Arbeitsminister ausführt: „Dadurch nutzen weniger Menschen den öffentlichen Nahverkehr.“ Denn natürlich gebe es noch viele, die zur Arbeit fahren müssten, beispielsweise in der Produktion, der Pflege oder im Einzelhandel. Auch diese Menschen könnten besser geschützt werden, so der Sozialdemokrat, wenn mehr Menschen im Homeoffice arbeiteten.

Ist das gleichzeitig eine Homeoffice-Pflicht?

Nein. Zum einen gibt es immer noch viele Berufe, die nicht Zuhause ausgeübt werden können. Zum anderen kann die Politik die Arbeitnehmer*innen nicht dazu zwingen, ihre Arbeit in den eigenen vier Wänden auszuüben, wie Hubertus Heil am Mittwoch noch einmal erklärte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Fehlende Räumlichkeiten oder fehlende digitale Anbindung, so Heil, seien zum Beispiel zwingende Gründe, die ein Homeoffice unmöglich machen könnten.

Wann tritt die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft?

Laut Arbeitsminister hat das Bundeskabinett sie schon zur Kenntnis bekommen. Heil selber will nach eigenen Angaben die Verordnung noch heute unterzeichnen, sodass sie am Freitag verkündet werden kann. Dann würde sie – laut Minister – ab kommenden Mittwoch in Kraft treten. Die Verordnung ist übrigens zunächst befristet bis zum 15. März, sie gilt also zunächst einmal nur für knapp zwei Monate.

 

Mehr Informationen
Hier finden Sie den Entwurf der neuen Verordnung im Original (PDF).
Weitere Erläuterungen zur Verordnung bietet die Website des Bundesarbeitsministeriums.

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