Corona-Pandemie

Testangebotspflicht für Arbeitgeber: Die wichtigsten Fakten

Benedikt DittrichKarin Billanitsch13. April 2021
Ein Corona-Schnelltest – das müssen Arbeitgeber laut einer neuen Verordnung ihren Mitarbeitern anbieten. Eine Testzwang besteht nicht.
Das Bundesarbeitsministerium wird per Arbeitsschutz-Verordnung eine „Testangebotspflicht“ für private Unternehmen ebenso wie öffentliche Verwaltungen einführen. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten:

Muss sich jetzt jede*r Mitarbeiter*in regelmäßig testen lassen?

Nein. Das Bundesarbeitsministerium verordnet nur eine „Testangebotspflicht“. Die verpflichtet die Unternehmen, ihren Mitarbeiter*innen regelmäßig einen Corona-Test anzubieten. Dieses Angebot muss aber niemand annehmen, es ist kein Zwangstest. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, welche Art von Test es sein soll. „Jeder Test zählt“, erklärte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am Dienstag. So sind Schnelltests ebenso wie PCR-Tests möglich, auch Kooperationen mit Dienstleister*innen sind erlaubt. „Im Zweifel kann es auch die Apotheke um die Ecke sein“, so Heil, der auf eine pragmatische, schnelle Umsetzung pocht.

Gilt das auch für Mitarbeitende des öffentliches Dienstes?

Die Regelungen gelten nicht nur für private Unternehmen, sondern auch für den öffentlichen Dienst. Bundesfinanzminister und SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz bestätigte im Deutschlandfunk, die Testangebote würden „dort bereits überall“ umgesetzt. Viele Bundesministerien hätten sich sehr darum bemüht, „das überall längst gängig zu machen“. Scholz bekräftigte: „Im Übrigen gelten die Regelungen für alle, nicht nur für die privaten Unternehmen, sondern auch für den öffentlichen Dienst.“

Wie viele Tests pro Woche müssen Arbeitergeber*innen anbieten?

Mindestens einen pro Woche, in Berufen mit mehr Kontakten, beispielsweise bei Jobs mit viel Kundenverkehr oder höherem Infektionsrisiko, weil die Arbeitnehmer*innen beispielsweise in Sammelunterkünften untergebracht sind, zwei pro Woche. Ein Nachweis über absolvierte Tests kann, muss vom Betrieb aber nicht ausgestellt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Was die Arbeitsbereiche angeht: Nein. Die Angebotspflicht gilt für die Privatwirtschaft genauso wie für die öffentliche Verwaltung, in Bund, Ländern und Kommunen. Allerdings: Für Mitarbeiter*innen, die permanent im Home Office arbeiten, müssen laut Hubertus Heil keine Tests bestellt werden. Die Pflicht, Home Office wo immer möglich anzubieten, wurde dafür ebenfalls verlängert, gleiches gilt für die anderen Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht und Hygieneregeln im Betrieb. Das Testangebot kommt nun als zusätzlicher Baustein hinzu.

Wer bezahlt die Tests?

Trotz des Widerstands aus der Wirtschaft: die Arbeitgeber*innen. Darauf hatte die SPD gedrängt. Sowohl Hubertus Heil als auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatten den Arbeitgeber*innenverbänden eine Absage für eine Kostenübernahme erteilt. „Ich halte das nicht für unverhältnismäßig“, verteidigte Hubertus Heil die Entscheidung gegen die Kritik. So wie der Staat mit den Testzentren und den Testangeboten in Schulen und Kitas seinen Beitrag leiste und auch privat den Menschen sehr viel abverlangt werde, so müsse auch die Privatwirtschaft ihren Beitrag leisten. Es sei außerdem im Eigeninteresse der Unternehmen, ihre Mitarbeiter*innen zu schützen und Betriebe offen zu halten. Die Ausgaben dafür können allerdings steuerlich geltend gemacht werden, so Heil.

Ab wann gilt die Verordnung?

Voraussichtlich ab dem kommenden Montag. Damit sie in Kraft treten kann, muss die Verordnung noch verkündet werden, erst dann ist sie gültig. Zusammen mit den anderen Regeln in der Arbeitschutzverordnung, die am Dienstag verlängert wurden, gilt die Testangebotspflicht dann zunächst bis 30. Juni.

Was ist aus der freiwilligen Selbstverpflichtung der Unternehmen geworden?

Laut Zahlen der Bundesregierung haben bisher nur rund 60 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeiter*innen Tests angeboten. Dem Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hätte das wohl gereicht, den Sozialdemokrat*innen in der Regierung und in der Bundestagsfraktion aber nicht, sie hatten seit Wochen auf eine Pflicht gedrungen und sich nun durchgesetzt. „Ich will, dass das ein flächendeckender Beitrag ist.“, erklärte Hubertus Heil die Entscheidung.

Und wenn Unternehmen trotzdem keine Tests anbieten?

Dann drohen bei Kontrollen Strafen und Bußgelder, ebenso wie bei den bereits gültigen Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Allerdings nur als allerletztes Mittel, so Hubertus Heil am Dienstag. Wenn beispielsweise erkennbar sei, dass der Betrieb sich bemühe, Tests zu organisieren, haben die Arbeitgeber*innen nichts zu befürchten. „Es reicht sogar der Bestellschein“, so Hubertus Heil, falls beispielsweise die Tests nicht rechtzeitig geliefert würden. Aus solchen Gründen müsse ein Betrieb nicht schließen.