Justiz

Wahlplakate müssen abgehängt werden

Karin Billanitsch22. September 2021
Das sächsische Oberverwaltungsgericht ist in der Ortenburg im Bautzen untergebracht. Die Entscheidung zu den umstrittenen „Hängt die Grünen“-Plakaten war mit Spannung erwartet worden.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat entschieden: Die „Hängt die Grünen“-Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ müssen abgehängt werden. Sie erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung.

Die Stadt Zwickau bekommt Recht: Das Sächsische OVG in Bautzen hat die „Hängt die Grünen“-Plakate als Volksverhetzung eingestuft. Die Stadt Zwickau war mit einer Verfügung gegen die Plakate vorgegangen. Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit der Entscheidung, dass diese Plakate unter bestimmten Bedingungen zulässig seien, öffentliches Aufsehen erregt.

In der Entscheidung (Beschluss vom 21.9.2021, Az. 6 B 360/21) argumentierten die Richter, das Plakat stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasse den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, „wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht“, stellten die Richter fest. Dagegen dürften die Ordnungsämter nach sächsischem Polizeibehördengesetz vorgehen.

Meinungsfreiheit hat Grenzen

Die Partei, deren Wahlvorschlag für die Bundestagswahl zugelassen wurde, dürfte sich zwar auf Meinungsfreiheit berufen, und Kritik auch in „überspitzter und polemischer Form“ äußern. Doch die Grenze der Meinungsfreiheit bildeten unter anderem bestimmte Strafgesetze, zum Beispiel öffentliche Aufforderung zu Straftaten (111 StGB) und Volksverhetzung (130 StGB).

Der Senat geht davon aus, dass ein ganz überwiegender Teil der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat sehen, die Aussage „Hängt die Grünen“ auf die Parteimitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beziehen werden. Mit "Die Grünen" werden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitglieder bezeichnet, hieß es weiter.

Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe Grün hat, sei in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin werde auch nicht umgangssprachlich mit "Die Grünen" bezeichnet.

Den Tatbestand der Volksverhetzung sah das Gericht als erfüllt an. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören, so das Gericht.

Am Montag hatte auch das Landgericht München das Nazi-Plakat verboten. Beantragt hatte das der Bundesverband der Grünen. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wirkt bundesweit. Das Münchener Gericht war zuständig, weil auch in München entsprechende Plakate hingen. Der III. Weg kann allerdings Widerspruch einlegen.

 

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