Tarifvertrag

Weg für Kurzarbeit im öffentlichen Dienst ist frei

Carl-Friedrich Höck17. April 2020
Schwimmbäder und andere kommunale Einrichtungen geraten durch die Coronakrise in finanzielle Nöte. Kurzarbeit kann ein Rettungsring für Betriebe und Beschäftigte sein.
Kommunale Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ihre Verhandlungen für einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann ab sofort umgesetzt werden, teilen die Tarifparteien mit.

Auch im kommunalen öffentlichen Dienst ist ab sofort Kurzarbeit möglich. Das teilen die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber und die Gewerkschaften Verdi sowie DBB Beamtenbund und Tarifunion mit. Die Redaktionsverhandlungen über den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit seien abgeschlossen.

Kurzarbeit sichert bis zu 95 Prozent des Gehaltes – und Jobgarantie

Bereits Anfang April hatten sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf Eckpunkte für den Corona-Tarifvertrag (TV COVID) geeinigt. Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die kommunalen Arbeitgeber das Entgelt während der Kurzarbeit aufstocken. So kommen die Beschäftigten auf 90 Prozent des bisherigen Nettolohns, wenn sie der Entgeltgruppe 11 oder höher angehören. Bis Entgeltgruppe 10 gibt es sogar 95 Prozent des bisherigen Nettogehalts.

Die Gewerkschaften haben eine Jobgarantie ausgehandelt: Während der Kurzarbeit und drei Monate danach sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Zudem regelt der Corona-Tarifvertrag auch den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Urlaub und Überstunden.

Gewerkschaften: Tarifvertrag bringt Sicherheit

„Der Zentralbegriff dieser Einigung ist Sicherheit“, kommentiert DBB-Verhandlungsführer Volker Geyer. Nämlich Sicherheit vor betriebsbedingten Kündigungen und die Sicherung von Urlaub und Sonderzahlungen sowie der Einkommen der Kolleg*innen auf hohem Niveau. Ähnlich äußerte sich Verdi-Chef Frank Werneke. Es gehe darum, für den Fall der Kurzarbeit die betroffenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst umfassend abzusichern.

VKA-Präsident Ulrich Mägde hatte bereits vor zwei Wochen klargestellt: „Es ist klar, dass es bei einem Großteil des öffentlichen Dienstes der Kommunen nicht zu Kurzarbeit kommen wird.“ Wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge arbeiteten am Limit, etwa in den Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und im sozialen Dienst. Andere Betriebe und Einrichtungen hätten dagegen Probleme, weil die Einnahmen wegbrächen, die Kosten aber weiterliefen. Das gelte insbesondere für Flughäfen und Nahverkehrsbetriebe, aber auch für Theater und Museen, Bäder, Bibliotheken oder Schulen.

COVID-19-Tarifvertrag enthält Sonderregelungen

Mit dem Corona-Tarifvertrag soll der Fortbestand dieser Einrichtungen gesichert werden. Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt, wenn die Arbeitnehmer*innen vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Es beträgt bis zu 60 Prozent des weggefallenen Nettolohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent.

Nach VKA-Angaben findet der Corona-Tarifvertrag keine Anwendung in Bereichen, wo es bereits betriebliche Regelungen zur Kurzarbeit gibt, sofern diese mindestens 80 Prozent des Nettoentgelts sichern. Sonderregelungen gelten für Flughäfen, weil diese besonders existenzgefährdet seien. Hier greife der Tarifvertrag darüber hinaus auch dann nicht, wenn betriebliche Vereinbarungen bis zum 15. März geschlossen oder bestehende Vereinbarungen verlängert werden.

 

Weiterführende Informationen
Sonderseite des DBB mit Informationen für Beschäftigte in der Corona-Pandemie