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Steuerlichen Querverbund erhalten, kommunale Daseinsvorsorge sichern!

Uwe ZimmermannTimm Fuchs13. Februar 2020
Städte und Gemeinden sind im Bereich der Daseinsvorsorge oft an Gesellschaften mit defizitären Tätigkeiten, zum Beispiel Schwimmbäder, beteiligt.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet nicht über den Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand. Doch die aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben im Raum. Ein Gastbeitrag von Uwe Zimmermann und Timm Fuchs, Deutscher Städte- und Gemeindebund.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Januar das Revisionsverfahren zum steuerlichen Querverbund eingestellt. Zuvor hatte die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt. Damit wird es nicht zur einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache kommen. Der BFH hatte den EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt.

Aufgeworfene Rechtsfragen bleiben im Raum

Für Städte und Gemeinden ist dies von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind wie beispielsweise im Bereich der Schwimmbäder oder der Verkehrsunternehmen. Gleichwohl bleiben die aufgeworfenen Rechtsfragen im Raum und es gibt weitere Klageverfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit im Kontext des steuerlichen Querverbundes.

Zudem hat die Europäischen Kommission das Recht, von sich aus die Vereinbarkeit einer Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des europäischen Primärrechts (Art. 108 AEUV) vorgesehenen Verfahrens zu prüfen. Dies hob der BFH in seiner Pressemitteilung anlässlich der Einstellung des Verfahrens ausdrücklich hervor.

Aufgrund der Klagerücknahme ist es aktuell zu keiner Entscheidung gekommen. Betrachtet man die gesamten Umstände dieses und früherer Verfahren so erscheint es evident, dass der BFH den steuerlichen Querverbund weiterhin im Sinne seiner rechtlichen Einschätzungen kritisch begleiten wird. Möglich ist ebenfalls, dass die EU-Kommission die entsprechende Regelung im Körperschaftssteuergesetz (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG) einer europarechtlichen Überprüfung unterziehen könnte – was sie allerdings in nun über zehn Jahren nicht getan hat.

Daseinsvorsorge: Herausragene Bedeutung für die Akzeptanz des Staates

Der Vorlagebeschluss des BFH ist für uns Anlass zu betonen, dass der steuerliche Querverbund unverzichtbar ist, um für jedermann bezahlbare qualitative kommunale Angebote aufrecht halten zu können. Dies ist natürlich nicht überraschend und auch nicht neu, politisch aber wichtiger denn je! Bezahlbare kommunale Daseinsvorsorge ist von herausragender Bedeutung für die Akzeptanz des Staates. Sollte deren Finanzierung als eine mit dem europäischen Recht unvereinbare staatliche Beihilfe gesehen werden, würde die Finanzierung von Kernbereichen der Daseinsvorsorge wie zum Beispiel der Öffentliche Personennahverkehr oder der Schwimmbäder infrage gestellt werden.

Verlierer dieser Entwicklung würden die Bürgerinnen und Bürger vor Ort sein: Kinder, die am Schwimmunterricht  teilnehmen wollen und dies nicht können, weil das örtliche Bad geschlossen werden muss oder Menschen im ländlichen Raum, die auf die Busverbindung in die nächste Stadt angewiesen sind. Nicht zuletzt auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen und Einrichtungen, wenn diese aufgrund mangelnder Finanzierung geschlossen werden müssten.

„Daseinsvorsorge ist kein Wirtschaftsgut“

Daher treten wir mit Nachdruck auf nationaler und europäischer Ebene für die kommunale Daseinsvorsorge und deren Absicherung im europäischen Recht ein! Wir sehen den Bund, aber auch die Länder in der Pflicht, dies in der EU zu vertreten und gehen davon aus, dass der steuerliche Querverbund Bestand hat. Nötigenfalls sollte überlegt werden, die europarechtlichen Möglichkeiten konkreter auszuschöpfen, kommunale Daseinsvorsorgeleistungen so klar gesetzlich zu definieren, dass öffentliche Zuwendungen für diese erst gar nicht als Beihilfen im Sinne des EU-Rechts eingeordnet werden!

Alle Beteiligten sollten sich bewusst sein: Daseinsvorsorge ist kein Wirtschaftsgut und ihre Bedeutung für die Gesellschaft sollte nicht verhandelbar sein. Deshalb müssen die Maßstäbe bei der Beurteilung der Zulässigkeit von steuerrechtlichen Regelungen, welche die Daseinsvorsorge absichern, andere sein als bei den übrigen Steuerpflichtigen. Denn diese dienen und nützen unverzichtbar dem Gemeinwohl und der Absicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

 

Uwe Zimmermann ist stellvertretender DStGB-Hauptgeschäftsführer und Timm Fuchs Beigeordneter des DStGB.