Report Anzeigensonderveröffentlichung
Report Energie, Wasser, Umwelt

Mehr Sicherheit für die Betreiber

Sven-Joachim Otto27. Mai 2016
Was sich mit der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ändert

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2015 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) beschlossen. Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Neben zahlreichen redaktionellen Korrekturen wurden mit dem KWKG 2016 eine neue BHKW-Förderklasse zwischen 50 und 100 kW elektrischer Leistung eingeführt, die Übergangsregelungen erweitert, der Modernisierungstatbestand auch für kleine Anlagen in veränderter Form wieder hergestellt und eine Förderung für Quartiersanierungen und Mieterstrom-Modelle eingeführt

Die Ausgangssituation

Die bei der Herstellung von Strom entstehende Wärme wird von öffentlichen, industriellen und privaten Verbrauchern zum Heizen genutzt. Mit der Novelle des KWK-Gesetzes will die Bundesregierung sicherstellen, dass die effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung auch in Zukunft eine wichtige Rolle im Rahmen der Energiewende spielen wird. Daher wurde ein ambitioniertes Ausbau-Ziel gesetzt: Es sollen im Vergleich zu den heute durch KWK-Anlagen produzierten 96 Terrawattstunden (TWh) Strom 110 TWh in 2020 und 120 TWh in 2025 erreicht werden. Dazu wird der Erhalt der bestehenden Anlagen der öffentlichen Versorgung durch eine Förderung gesichert, da vielen Anlagen aufgrund des niedrigen Strompreises die Stilllegung droht. Dies ist ein zentraler Punkt für viele Stadtwerke in ganz Deutschland. Der Zeitraum der Förderung wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf um zwei Jahre auf 2022 verlängert.

Anreize für die Anlagenbetreiber

Im Hinblick auf die Erzeugung von KWK-Strom werden einige Anreize für Anlagenbetreiber geschaffen, um das übergeordnete Ziel der Steigerung des Anteils von KWK-Strom an der Nettostromerzeugung auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erreichen. Gemäß § 6 KWKG werden neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, kann von 8 ct/kWh (Leistungsanteil bis zu 50 kW) bis zu 3,1 ct/kWh (Leistungsanteil über 2 MW) betragen und durch bestimmte Maßnahmen weiter erhöht werden. In diesem Zusammenhang kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über Vorbescheide Projekten aus dem Bereich der KWK bereits vor Aufnahme des Dauerbetriebs entsprechende Förderzusagen erteilen. Durch diesen Schritt soll zusätzliche Investitions- und Planungssicherheit geschaffen werden.

Mieterstrom-Modelle und Quartierssanierungskonzepte

Während eine Förderung von Mieterstrom im ursprünglichen Regierungsentwurf nicht vorgesehen war, werden nunmehr gezielte Anreize gesetzt, um KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft („Quartierslösungen“), aber auch in Gewerbegebieten und Industrieparks zu fördern. Die Förderlaufzeit von kleinen KWK-Anlagen und Brennstoffzellen (<50 kW) wird nun auf 60.000 Stunden verlängert. Dies ermöglicht eine wirtschaftliche Umsetzung der genannten Modelle und erleichtert somit die Realisierung erstrebenswerter Quartierssanierungs-Konzepte, welche in immer mehr Kommunen – befördert durch Klimaschutzgesetze und Klimaschutzkonzepte sowie die Vorgaben der EnEV 2016 in Verbindung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – in den Fokus rücken.

Einschränkungen bei der Eigenstromförderung

Das KWKG 2016 sieht vor, dass der Zuschlag für selbst verbrauchten Strom aus Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung nur noch 4 Cent je kWh betragen soll und in das öffentliche Netz eingespeister Strom einen Zuschlag von 8 Cent je kWh erhalten soll. Somit ist die Inbetriebnahme von KWK-Anlagen mit Volleinspeisung ab diesem Jahr besonders attraktiv. Des Weiteren setzt das neue KWKG besondere Anreize für die Umstellung von kohlebefeuerten KWK-Anlagen. Auch Modelle mit anteiliger Einspeisung sowie Eigenverbrauch sollten zukünftig mehr in die Überlegungen miteinbezogen werden.