Maskenpflicht im ÖPNV bleibt möglich

Infektionsschutzgesetz: Diese Corona-Regeln gelten ab Oktober

Kai DoeringCarl-Friedrich Höck09. September 2022
Bundesweit gilt die Maskenpflicht künftig nur noch im Fernverkehr, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen.
Der Bundestag hat die Neufassung des Infektionsschutzgesetz beschlossen. Ab 1. Oktober gelten damit neue Corona-Maßnahmen. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

Wo muss künftig Maske getragen werden?

Eine bundesweite Maskenpflicht gilt künftig nur noch im Personenfernverkehr (in Bussen wie Bahnen) sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Eine medizinische Maske reicht dabei nicht aus. Es muss eine FFP2-Maske getragen werden. „Wenn wir Masken tragen, müssen sie auch wirken“, sagt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dazu. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass gegen die hoch ansteckende Omikron-Variante nur eine FFP2-Maske wirksam sei.

Die Länder können eine Maskenpflicht auch für öffentlich zugängliche Innenräume anordnen. Davon ausgenommen sind in jedem Fall Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie gastronomische Einrichtungen. Veranstalter können weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Regeln erlassen.

In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen dürfen die Länder ebenfalls eine Maskenpflicht anordnen, jedoch nur für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5.

Wer muss eine FFP2-Maske tragen?

Die bundesweite FFP2-Maskenpflicht gilt für Menschen ab 14 Jahren. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren müssen nur eine medizinische Maske tragen, ebenso das Personal wie etwa Zugbegleiter*innen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Was gilt im Nahverkehr?

Das entscheiden künftig die Länder. Sie können entscheiden, dass in Bussen und Bahnen auch weiterhin eine Maskenpflicht gilt. Die bundeseinheitliche Regelung dazu läuft am 23. September aber aus.

Und in Flugzeugen?

Auch hier muss künftig keine Maske mehr getragen werden. „Züge sind deutlich gefährlicher als Flugzeuge“, begründet Karl Lauterbach. In Flugzeugen fände eine deutlich stärkere Umwälzung der Luft statt.

Wo gibt es noch Testpflichten?

Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen muss ein aktueller, negativer Corona-Test nachgewiesen werden. Die Bundesländer dürfen darüber hinaus Testpflichten für Schulen, Kindertageseinrichtungen und für bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen (etwa für Asylsuchende, Gefängnisse oder Kinderheime) festlegen.

Wird es wieder Schulschließungen und Kontaktbeschränkungen geben?

Nein, beides ist nahezu ausgeschlossen und ist im Infektionsschutzgesetz auch nicht vorgesehen. Der Bundestag müsste dafür zunächst die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unwahrscheinlich ist.

Aber was passiert, wenn die Infektionszahlen wieder steigen?

Dann haben die Länder die Möglichkeit, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beschließen – für das gesamte Bundesland oder nur für bestimmte Regionen. Das kann eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen sein, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann, verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe und die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Für weiterführende Schulen können die Länder ebenfalls eine Masken- und Testpflicht erlassen. Für Grundschulen ist beides ausgeschlossen. „Wir ermöglichen den Ländern, zielgenau das anzubieten, was nötig ist“, sagt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dazu.

Gibt es Ausnahmen für Getestete und Geimpfte?

Wer bei einer angeordneten Maskenpflicht in Restaurants, Kultur- oder Sporteinrichtungen einen tagesaktuellen negativen Test oder einen Impfnachweis, der nicht älter als drei Monate ist, vorlegt, muss keine Maske tragen. In anderen Bereichen können die Länder ebenfalls Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene erlauben. Auch hier gilt dann: Die Erkrankung oder letzte Impfung darf maximal drei Monate zurückliegen.

Wie lange gelten die neuen Regeln?

Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023. Nach der Abstimmung im Bundestag muss darüber aber auch noch der Bundesrat abstimmen.

 

Mehr Informationen:
Einen Überblick über die neuen Regeln gibt es auch auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Weiterführende Informationen rund um das Coronavirus hat das BMG hier zusammengestellt.

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