Meldegesetz

Bundesratsiniative: So sollen Privatadressen besser geschützt werden

Carl-Friedrich Höck08. November 2021
Briefkästen
Private Meldeadressen lassen sich bei den Meldebehörden abfragen. Die Hürden sollen höher gehängt werden, wie der Bundesrat beschlossen hat. Denn die aktuelle Regelung könne missbraucht werden, um zum Beispiel Rettungskräfte oder Kommunalpolitiker*innen einzuschüchtern.

„Ich weiß, wo du wohnst!“ Dieser Satz kann beängstigend wirken, wenn er aus dem falschen Mund kommt. Trotzdem ist es relativ einfach, an die privaten Meldedaten anderer Menschen zu gelangen. Privatpersonen und Unternehmen können bei den Meldebehörden eine Auskunft beantragen. Dazu benötigen sie lediglich einige Daten, die die gesuchte Person identifizieren. Zum Beispiel den Familiennamen, das Geburtsdatum oder ein früherer Name.

Auskünfte können sinnvoll sein

Melderegisterauskünfte dienen zum Beispiel dazu, Schuldner*innen ausfindig zu machen. Die Informationen können aber auch hilfreich sein, um ein Klassentreffen zu organisieren. Vereinen und Religionsgemeinschaften ermöglicht es die Auskunft, Mitglieder zu kontaktieren, die umgezogen sind und versäumt haben dies mitzuteilen.

Die Auskunft kann jedoch auch missbraucht werden. Davor warnt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Sie hat im September einen Vorschlag in den Bundesrat eingebracht, wie das Bundesmeldegesetz geändert werden könnte. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt. Als nächstes müsste sich der neu konstituierte Bundestag mit dem Entwurf befassen.

In der Begründung verweist NRW auf die „Problematik zunehmenden Aggressionspotenzials gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind“.

Dazu zählen ohne Frage auch Kommunalpolitiker*innen. Laut einer im April 2021 veröffentlichten Forsa-Umfrage wurden 57 Prozent der Bürgermeister*innen bereits beleidigt, bedroht oder sogar tätlich angegriffen. Für Entsetzen sorgte der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der im Juni 2019 vor seinem Wohnhaus von einem Neonazi erschossen wurde.

Auskunft nur bei berechtigtem Interesse

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person zum Erhalt einer Melderegisterauskunft angehoben werden. Wer eine Auskunft beantragt, soll künftig entweder eine bekannte frühere Anschrift angeben müssen oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Aufwendige Auskunftssperre

Wer Drohungen oder Angriffe befürchtet, kann auch mit der aktuell geltenden Rechtslage eine Sperre beantragen. Dann dürfen die Meldebehörden keine Auskünfte an Dritte erteilen, sofern es sich dabei nicht um andere Behörden oder öffentliche Stellen handelt. Eine Auskunftssperre ist jedoch aufwendig. Wer sie beantragen will, muss ausführlich begründen, warum eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Interessen besteht. Nach Möglichkeit sollten auch Nachweise erbracht werden, beispielsweise die Stellungnahme eines Frauenhauses. Nach § 51 des Bundesmeldegesetzes muss die Behörde berücksichtigen, ob der oder die Betroffene „einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.“

Wer kein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, kann dennoch Widerspruch gegen eine Auskunftserteilung einlegen. Ein solcher Widerspruch gilt aber nur für die Weitergabe der Daten an bestimmte Einrichtungen wie Adressbuchverlage, Parteien oder Redaktionen.

Mehr Informationen:
bundesrat.de

Der Text wurde am 8.11.2021 aktualisiert.

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