Gericht stoppt Gratis-Jobbörse auf Internetseite eines Landkreises
Ein Landkreis hat auf seinem Online-Portal Stellenanzeigen privater Unternehmen veröffentlicht. Ein Zeitungsverleger klagte dagegen und bekam vor dem Bundesgerichtshof recht. Die Praxis verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Carl-Friedrich Höck
Stellenanzeigen in Tageszeitungen: für Print- und Online-Medien sind sie eine wichtige Einnahmequelle.
Ein niedersächsischer Landkreis betreibt ein Online-Portal, das dafür werben soll, in der Region zu arbeiten und zu leben. Auf der Internetseite wurden auch Stellenanzeigen veröffentlicht, sowohl von öffentlich-rechtlichen Institutionen als auch von privaten Unternehmen. Sie konnten ihre Stellenangebote unentgeltlich veröffentlichen.
Darüber ärgerte sich eine Verlegerin, die im selben Landkreis eine Tageszeitung und ein Anzeigenblatt herausgibt sowie zwei Online-Portale betreibt. Denn auch dort können Stellenanzeigen veröffentlicht werden, allerdings für eine Gebühr. Die Verlegerin befürchtete, dass das Gratis-Stellenportal des Landkreises ihr Geschäftsmodell untergraben könnte.
Erfolg in der Revision
Die Verlegerin verklagte den Landkreis. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage im September 2022 ab. Damit wollte sich die Verlegerin nicht abfinden und ging in Revision. Im zweiten Anlauf hatte sie Erfolg: Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Landkreis zur Unterlassung. Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof als letzte Instanz mit dem Fall beschäftigt und die Entscheidung bestätigt. Der Landkreis muss also künftig auf kostenlose Stellenanzeigen auf seinem Online-Portal verzichten.
In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zum Urteil wird der Name des betroffenen Landkreises nicht genannt. Medienberichten zufolge dürfte es sich um den Kreis Grafschaft Bentheim handeln.
Landkreis handelte wettbewerbswidrig
Das Gericht hat laut Mitteilung entschieden, „dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und um Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.“ Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Stellenanzeigen unentgeltlich aufgegeben werden können. Denn im Gegensatz zu einem privaten Unternehmen könne die öffentliche Hand Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken. Sie sei also nicht darauf angewiesen, Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, ob der Landkreis „eine geschäftliche Handlung“ durchführt, sei dies im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen. Gemäß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG) handele der Landkreis wettbewerbswidrig.
Das Gericht folgte auch der Argumentation der Klägerin, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen beeinträchtige die Pressefreiheit. Der Betrieb der Jobbörse berge die Gefahr, dass der Klägerin und anderen Zeitungen oder Medien im Landkreis Anzeigenkunden in erheblichem Umfang verloren gehen – und ihnen damit die wirtschaftliche Grundlage entzogen werde.
Zur Mitteilung des Bundesgerichtshofes:
bundesgerichtshof.de
Dirk Bleicker
ist Leitender Redakteur der DEMO. Er hat „Public History” studiert.