Kommunaler Winterdienst: Überblick über Rechte und Pflichten
Der Winter hat Deutschland mit Härte getroffen. Der Winterdienst stellt die Kommunen momentan vor große Herausforderungen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang mit Schnee, Eis und Blitzeis.
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Beim Winterdienst kann die Kommune Prioritäten bestimmen und festlegen, welche Straßen zuerst geräumt und gestreut werden. Für die Sicherheit der Gehwege sind vielerorts laut Satzung die Anlieger verantwortlich.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
In der kalten Jahreszeit haben Kommunen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht laut Paragraf 823 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das bedeutet, Straßen, Kreuzungen, öffentliche Plätze, Zufahrten, Gehwege, Parkflächen und Haltestellen sind so zu sichern, dass Menschen nicht zu Schaden kommen. Die Details regeln meist die kommunalen Satzungen vor Ort.
Was muss getan werden?
Vor allem muss der Schnee geräumt und bei Eisglätte gestreut werden. Nicht alle öffentlichen Straßen können gleichzeitig morgens um sieben schnee- und eisfrei sein. Daher dürfen die Kommunen Prioritäten setzen, weil die Winterdienst-Einsätze nicht überall gleichzeitig sein können. Es kann festgelegt werden, dass Hauptverkehrsstraßen, Stadtautobahnen, große Kreuzungen, Straßen in denen öffentlicher Nahverkehr stattfindet oder gefährliche Stellen bei Radwegen zuerst gesichert werden. Danach sind Nebenstraßen an der Reihe.
Nicht nur die Art und Wichtigkeit des Verkehrs, sondern auch die Leistungsfähigkeit der Gemeinde spielt darüber hinaus eine Rolle. An kleine Kommunen sind die Anforderungen nicht so hoch wie an Großstädte. Die Gerichte verlangen, dass die Räumpflicht praktisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar sein muss.
Bei plötzlich auftretendem Blitzeis wird von Gerichten anerkannt, dass nicht sofort flächendeckend gestreut werden kann; die Kommune muss allerdings zügig reagieren.
Welche Einsatzzeiten gelten?
In der Regel beginnt der Winterdienst am frühen Morgen und endet in den Abendstunden. Die Einsatzzeiten sind per Satzung geregelt. Aber Achtung, in manchen Fällen verlangen Gerichte das Räumen und Streuen auf wichtigen Straßen auch außerhalb der satzungsmäßig festgelegten Zeiten, wenn besondere Umstände vorliegen. So verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Gemeinde zu Schadenersatz, weil sie den Streubeginn erst nach Schulbeginn festgelegt hatte. In der Regel sollte zum Beginn der Hauptverkehrszeit um 7:00 Uhr geräumt beziehungsweise gestreut sein – an Sonn- und Feiertagen erst um 8:00 Uhr. Nach 20:00 Uhr besteht in der Regel keine Räum- und Streuverpflichtung mehr – aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, etwa wenn es eine große Veranstaltung gibt und sich entsprechend viele Personen auf dem Heimweg befinden.
Kann die Kommune Pflichten auf Dritte übertragen?
Viele Städte übertragen bestimmte Pflichten auf private Personen, zum Beispiel auf die Anlieger*innen von öffentlichen Gehwegen. Die Eigentümer*innen des Grundstücks, das an den Gehweg grenzt, müssen sich im Winter selbst um die Gehwege kümmern beziehungsweise müssen einen Dienstleister dafür beauftragen. Die kommunalen Satzungen regeln auch für diese Fälle die Zeiten, in denen geräumt werden muss. Die zu räumende Gehwegbreite ist ebenfalls vorgeschrieben, meist etwa ein- bis 1,5 Meter.
Wenn die Gemeinde einen privaten Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, muss sie ihn überwachen. Sie hat weiter eine organisatorische Gesamtverantwortung. Deshalb sind klare Verträge ebenso wichtig wie regelmäßige Kontrollen und Dokumentationen der Einsätze.
Wann haftet die Gemeinde?
Die Kommune haftet, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Als Nachweis ist es sinnvoll, einen Streuplan aufzustellen, der ein rechtzeitiges Räumen ermöglicht, und die tatsächliche Durchführung zu dokumentieren.
Ralf Bauer
ist Redakteurin beim vorwärts-Verlag und schreibt für die DEMO – Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik.