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Parken und Campen, das sind zwei Paar Schuhe

Vom Gehweg bis zum Stellplatz: Das gilt für Wohnmobil und Caravan.

von ACE Auto Club Europa · 13. August 2025
Campingwagen und ein Parken-Verkehrszeichen

Kommunale Stellplätze – wie hier in Donaustauf in Bayern – sind eine gute Alternative zum Parken und Übernachten am Straßenrand.

In vielen Kommunen kennt man die Problematik – Wohnmobile, die in Wohnstraßen geparkt werden, manchmal über mehrere Wochen, weil die nächste Urlaubsreise bevorsteht. Oder auch nur kurz, um dort zu übernachten. Oft kein wirkliches Problem, doch wenn dann der Klappstuhl ausgepackt, die Markise ausgefahren oder gar der Grill angeheizt wird, dann droht ein Bußgeld. Denn: Parken und Campen, das sind zwei Paar Schuhe.

Parken am Straßenrand grundsätzlich erlaubt

Wiegen Wohnmobile weniger als 7,5 Tonnen, dürfen sie grundsätzlich und unbegrenzt am Straßenrand parken. Nur wenn das Zusatzzeichen „Pkw“ angebracht ist, sind Wohnmobile explizit ausgeschlossen und dürfen dort nicht parken. 

Auf dem Gehweg ist das Parken bei entsprechender Beschilderung zwar bis zu einem Gewicht von 2,8 Tonnen erlaubt, jedoch rät der ACE aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rücksicht davon ab: Zu groß ist das Risiko, insbesondere Zufußgehende, fahrradfahrende Kinder und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen durch die Fahrzeugbreite zu gefährden. Deshalb empfiehlt der ACE, mit einem Camper keine Parkflächen anzufahren, auf denen das Parken auch nur teilweise auf dem Gehweg angeordnet wird, sondern stattdessen einen Parkplatz auf der Fahrbahn oder einer ausgewiesenen Parkfläche zu nutzen. Wohnmobile über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht dürfen Parkflächen auf Gehwegen gar nicht nutzen. 

Die Parkdauer ist grundsätzlich nicht beschränkt. Erst ab einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten fällt es unter eine unerlaubte Sondernutzung. Aber schon vorher kommt es immer wieder zu Ärger mit Anwohnerinnen und Anwohnern – gerade dann, wenn es nicht bei einem Wohnmobil bleibt, das abgestellt wird.

Ähnliches gilt für angekoppelte Wohnwagen: Solange ein Zusatzschild das Parken von Pkw mit Anhängern nicht verbietet, darf das Gespann ohne zeitliche Begrenzung am Straßenrand parken. Anders sieht es bei abgekoppelten Wohnwagen aus: Diese dürfen in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden. Nach 14 Tagen muss der Parkplatz dann freigemacht werden. Achtung: Mitarbeitende der Ordnungsbehörden achten auf die Stellung der Ventile, um festzustellen, ob der Caravan tatsächlich bewegt wurde, warnt der ACE. Je schwerer das Fahrzeug, desto schwieriger das Abstellen: Wohnmobile über 7,5 Tonnen und Wohnwagen mit mehr als zwei Tonnen Gewicht dürfen in ausgewiesenen Wohngebieten in der Zeit von 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

Wichtig dabei: Auch das Reisemobil oder der abgestellte Caravan müssen vollständig in die gezeichnete Parkflächenmarkierung passen, so die Experten des ACE. Ragt ein Teil über die Markierung hinaus, ist das Abstellen dort verboten.

Parken und dann im Fahrzeug schlafen?

Wird das mobile Heim nicht nur abgestellt, sondern auch zum Übernachten genutzt, gelten besondere Regeln. Wer beispielsweise schon eine lange Strecke hinter sich gebracht hat und sein geplantes Etappenziel etwa aufgrund von Müdigkeit nicht mehr erreicht, darf einmalig im Fahrzeug schlafen. Zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist dies ausnahmsweise erlaubt und darf von Kommunen auch nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden, informiert der ACE. 

Da dies eine Ausnahmesituation im Sinne der Verkehrssicherheit ist, sollte dabei allerdings typisches Campingverhalten wie etwa das Ausfahren der Markise oder das Aufstellen von Stühlen und Tischen unterlassen werden und der Parkplatz umgehend nach Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit verlassen werden. Sonst wird aus der einmaligen Übernachtung schnell verbotenes Campen außerhalb ausgewiesener Campingeinrichtungen. Die Regelungen hierzu sind nicht bundeseinheitlich und können beispielsweise in Bayern mit bis zu 2.500 Euro zu Buche schlagen.

Gezielte Beschilderung in den Kommunen sinnvoll

Um klare Verhältnisse zu schaffen, kann eine entsprechende Beschilderung in den Kommunen sinnvoll sein, die dann kennzeichnet, wo ein Wohnmobil oder ein Gespann stehen darf und wo eben nicht. So kann auch Ärger mit den Anwohnern vermieden werden, die es sicher nicht so gerne sehen, wenn sich Camper in den Wohngebieten niederlassen.

In vielen Kommunen gibt es mittlerweile auch kommunale Stellplätze, die von Campern mit Wohnwagen oder Wohnmobil – kostenfrei oder gegen eine Gebühr – zur Übernachtung genutzt werden können. Diese Stellplätze sind nicht als Konkurrenz zu den meist privat bewirtschafteten Campingplätzen zu sehen, sondern als Ergänzung. Die kostenfreien Stellplätze bieten meist über den reinen Stellplatz hinaus keinen weiteren Service. Die kostenpflichtigen Stellplätze bieten oft zumindest Strom an – manche auch die Möglichkeit, Frischwasser nachzutanken und Schmutzwasser zu entsorgen.

Eine Frage der Abwägung

Bei der Beschilderung sollten Kommunen die Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Campenden abwägen, rät der ACE. Einen einheitlichen Rat, wie man vorgehen sollte, kann hier niemand geben. Gerade in Kommunen, die vom Tourismus leben, könnte es kontraproduktiv sein, das Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen sehr restriktiv zu erlauben. Gerade unter Wohnmobilisten spricht es sich schnell herum, wo man willkommen ist oder nicht. Gleichzeitig dürfen die Belange der Anwohnerinnen und Anwohner nicht über Gebühr belastet werden.

Und auch Camperinnen und Camper sollten kurz überlegen, wo sie sich mit ihrem Fahrzeug hinstellen. Wie immer im Straßenverkehr spielen auch beim Parken des Freizeitmobils Rücksichtnahme und Verkehrssicherheit eine übergeordnete Rolle, so die ACE-Experten. Dies ist ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung verankert. Deswegen sollten Campingbegeisterte ihr Fahrzeug immer so parken, dass andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. 

ace.de

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