Coronavirus

Ausgangssperren: Was sie bedeuten und was noch erlaubt ist

Christian Rath20. März 2020
Die Menschen sollen grundsätzlich zu Hause bleiben. Hier die leere U-Bahnstation Marienplatz im Herzen Münchens.
In immer mehr Gegenden Deutschlands werden wegen der Corona-Pandemie Ausgangssperren oder ähnliches verhängt. Mit Bayern kommt nun sogar ein ganzes Bundesland hinzu. Doch was heißt das rechtlich?

Der Begriff „Ausgangssperre" ist im deutschen Recht nicht definiert. Der Begriff beschreibt, dass Menschen grundsätzlich zu Hause bleiben müssen. Es kann aber auch Ausnahmen geben. Welche Ausnahmen im konkreten Fall gelten, ergibt sich dann aus der jeweiligen behördlichen Anordnung der Ausgangssperre.

Infektionsschutzgesetz als Grundlage

Die derzeit angeordneten (und diskutierten) Ausgangssperren werden auf das Infektionsschutzgesetz gestützt, ein Gesetz das bundesweit gilt. Auch dort werden Ausgangssperren nicht erwähnt. Allerdings können die Bundesländer oder die Gesundheitsbehörden vor Ort die „notwendigen Schutzmaßnahmen" treffen. Auf diese Generalklausel können nach bisher überwiegender Ansicht auch allgemeine Ausgangsbeschränkungen gestützt werden.

Ausgangssperren und ähnliches greifen tief in Grundrechte ein, zum Beispiel in das Recht, sich in Deutschland frei zu bewegen. Allerdings sind Eingriffe in Grundrechte durchaus möglich, wenn es dafür legitime Zwecke gibt. So sieht das Grundgesetz in Artikel 11, der das Grundrecht der Freizügigkeit garantiert, ausdrücklich die Möglichkeit vor, „zur Bekämpfung der Seuchengefahr" die Rechte Einzelner einzuschränken.

Verhältnismäßigkeit gilt

Wie immer muss staatliches Handeln aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. Das heißt: Auch eine Ausgangssperre muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Zunächst gab es in Deutschland nur drei Ausgangssperren, alle in Bayern (Mitterteich, Fischern und Teile der Stadt Hohenberg an der Eger). Diese wurden per Allgemeinverfügung von den jeweils zuständigen Landratsämtern in Tischenreuth und Wunsiedel beschlossen. Sie werden auch ausdrücklich als „Ausgangssperre" benannt. Ausnahmsweise erlaubt sind dort zum Beispiel Einkäufe, Arztbesuche, Geldabheben, Tanken und die Versorgung von Haustieren.

Die ab Samstag geltende Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg verzichtet auf den Begriff der „Ausgangssperre", sondern spricht von einem „Betretungsverbot für öffentliche Orte", wozu Straßen, Gehwege, Plätze und öffentliche Grünflächen gehören.

Mildere Verfügung in Freiburg

Auf den Begriff kommt es aber nicht an, entscheidend ist, dass die Einschränkungen in der Sache deutlich milder sind als in Bayern. So können Einzelpersonen, Zweiergruppen und Personen, die zusammenwohnen, sich weiterhin an öffentlichen Orten aufhalten. Sie müssen nur eineinhalb Meter Abstand zu anderen wahren und sie dürfen den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen. Dass es in Freiburg weitere Ausnahmen gibt, etwa für Arztbesuche und Einkäufe, spielt da nur eine Rolle, wenn man mit Bus oder Straßenbahn zum Arzt oder zum Einkaufen fahren will.

Die Verfügung in Freiburg genügt sicher eher den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit als die Regelungen in Mitterteich. So könnte es zu weit gehen, dass es in Mitterteich bereits verboten ist, alleine zu joggen oder dass Geschwister nicht gemeinsam im Park spielen dürfen.

„Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ in Bayern

Inzwischen hat nun auch die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) eine Allgemeinverfügung erlassen, die für ganz Bayern gilt. Sie verwendet den Begriff „vorläufige Ausgangsbeschränkung". Wie immer kommt es aber nicht auf den Begriff an, sondern auf die konkrete Anordnung. Die bayerische Regelung liegt in der Strenge zwischen Mitterteich und Freiburg.

Zwar dürfen sich Einzelpersonen und Familien nicht generell im Freien aufhalten, allerdings ist auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft" erlaubt. Man darf also joggen, radfahren und spazierengehen. Das alles ist aber nur erlaubt, wenn man allein oder mit dem „eigenen Hausstand" unterwegs ist. Jede „sonstige Gruppenbildung" bei der Bewegung im Freien ist verboten. Wer sich nicht an die Ausgangsbeschränkung hält, muss in Bayern mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro rechnen.

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