Die Zeit drängte: Die Übergangsregelung für kommunale Ehrenbeamte wäre am 30. September 2017 ausgelaufen. Dann wäre der zu versteuernde Anteil einer Aufwandsentschädigung wie anderes Einkommen bei einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente anzurechnen. Denn Ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker nehmen als demokratisch legitimierte Organe staatliche Verantwortung wahr. Sie erhalten für ihre Tätigkeiten keine Entlohnung, sondern eine Aufwandsentschädigung. Weil dies in einigen Fällen zu Rentenkürzungen für ehrenamtliche Kommunalpolitiker geführt hätte, wurde die Anrechnung im Rahmen einer Übergangsregelung indessen bis 2017 ausgesetzt.
Problem der Gleichbehandlung
Durch das Flexirentengesetz dieses Jahres wurden die Anrechnungsregeln bereits deutlich verbessert. Gerade bei Aufwandsentschädigungen führt es bei Betroffenen oft zu Unverständnis, wenn ihre Rente gekürzt würde. Andererseits stellt sich das Problem der Gleichbehandlung mit hauptamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern und Aufwandsentschädigungen in anderen Bereichen. Um für die komplexen Fragen zur Behandlung verschiedener ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie verschiedener sozial- und steuerrechtlicher Regelungen eine gerechte Regelung zu finden, wurde die Übergangsregelung letztmalig bis zum Jahr 2020 verlängert.
Eigentlich hatte der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, eine dauerhafte Regelung zu schaffen, „nach der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten, nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.“ Nun wurde lediglich die Übergangsregelung verlängert – eine dauerhafte Regelung steht noch aus.