Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Streit um öffentliches Interesse und Umweltauflagen
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes wurde in einer Anhörung des Verkehrsausschusses im Bundestag unterschiedlich beurteilt. Aus Sicht des Verkehrsclub Deutschland (VCD) ist er verfassungswidrig, die Autobahn GmbH und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) begrüßten die Pläne.
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Die Umsetzung größerer Verkehrsinfrastuktur-Projekte dauert oft mehrere Jahre. Als ein Beispiel wurde bei einer Anhörung des Verkehrsausschusses die Fuldatalbrücke bei Bergshausen im Landkreis Kassel genannt. Seit über zwei Jahren läuft nun das Planfeststellungsverfahren für den geplanten Neubau.
Als ein „groß angelegtes Beschleunigungspaket für Infrastrukturprojekte“ bezeichnete das Bundesverkehrsministerium den Gesetzentwurf zum „Infrastruktur-Zukunftsgesetz“. Die neun Expert*innen, die am Montag zur Anhörung in den Verkehrsausschuss eingeladen waren, konnten dem Ansatz einvernehmlich folgen: Die Umsetzung eines größeren Infrastruktur-Projekts dauere in der Regel zu lang. Mehrere Jahrzehnte seien nicht unüblich, sagte Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie. „Die Dramatik der Situation“ verdeutlichte er aus seiner Sicht am Beispiel der Bergshäuser Brücke im Landkreis Kassel.
Ein Abschluss des bisher zwei Jahre dauernden Planfeststellungsverfahrens sei nicht abzusehen. Laut einem Zeitungsbericht muss das Regierungspräsidium 650 Einwendungen von Privatpersonen, 45 von Behörden (Trägern öffentlicher Belange) und jeweils drei von Kommunen und Verbänden abarbeiten. Eine Sanierung oder ein Neubau könnten längst fertig sein, wenn die Abläufe schlanker wären, betonte Müller, der von der SPD eingeladen worden war. Ursache für Verzögerungen seien nicht allein eine Vielzahl von Vorschriften, sondern auch eine mangelhafte Digitalisierung im Prozessablauf.
14 Gesetze müssen angepasst werden
Die Bundesregierung beabsichtigt mit ihrem Entwurf, die Planungs- und Genehmigungsverfahren „deutlich zu beschleunigen“, zu digitalisieren und zu vereinfachen. Dass dies ein größeres Unterfangen sein wird, zeigt allein die Liste der betroffenen Gesetze, die in Folge angepasst werden müssen: Es sind 14. Die meisten betreffen direkt die Infrastruktur des Bahn-, Straßen- und Luft-Verkehrs sowie der Binnenschifffahrt. Änderungsbedarf besteht aber auch beim Bundesnaturschutzgesetz, beim Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie beim Raumordnungsgesetz. Ausbau und Sanierung beschleunigen und gleichzeitig Auflagen zum Umwelt- und Naturschutz einhalten – ob dies überhaupt gelingen kann, dies beurteilten die Expert*innen in der Anhörung sehr unterschiedlich und nicht mehr einvernehmlich.
Zentraler Begriff, um den gestritten wurde, war das „überragende öffentliche Interesse“ (ÜÖI). Wird ein solches festgestellt, können Behörden die Latte für Einwände höherlegen und die Verfahren zur Genehmigung so beschleunigen. In den Gesetzen für Erneuerbare Energien und zum Ausbau von Stromtrassen sowie Glasfasernetzen greift dieser Ansatz bereits. Künftig soll ein ÜÖI auch allgemein bei staatlichen Interessen bei der Infrastruktur sowie in der Verteidigung gelten.
Streit um Definition „Überragendes öffentliches Interesse“
Wolfgang Ewer ist ein erfahrener Fachanwalt für Verwaltungsrecht, wie er zu Beginn seiner Stellungnahme betonte. Er betrachtete den Entwurf in seiner Gesamtheit als juristisch unbedenklich. Ewer sah keinen möglichen Verstoß gegen eine Ausweitung des ÜÖI oder gegen EU-Recht. Alles sei im grünen Bereich. Dem widersprach heftig die Verwaltungsrechtlerin Franziska Heß. Sie bezweifelte, dass der Entwurf mit einer solchen Interpretation des ÜÖI länger mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Christiane Rohleder, Bundesvorsitzende des Verkehrsclub Deutschland, wurde deutlicher: Der Entwurf sei verfassungswidrig, befand sie. Sollten Verkehrsinfrastruktur-Projekte überwiegend pauschal als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft werden, würden diese über den Artikel 20a im Grundgesetz gestellt. 20a schütze den Natur- und Umweltschutz verfassungsrechtlich. Das betreffe auch eine durch das Gesetz mögliche Geldzahlung als Ausgleich zu einem Eingriff in die Natur. Die Erlaubnis, mit einem Projekt vor Abschluss eines Genehmigungsverfahrens zu starten, könne zu irreversiblen Schäden führen.
Kommunen fordern Einbeziehung ihrer Infrastruktur in das Gesetz
Klaus Ritgen vertrat in der Ausschuss-Sitzung die kommunalen Verbände. Er bemängelte ebenso, dass der Begriff ÜÖI „zu inflationär verwendet“ werde und die Abwägungen vor Ort erschwerten. Aus Sicht der Kommunen muss das Gesetz auch die kommunale Infrastruktur abdecken, Ausbau und Sanierung beschleunigen. Ritgen vermisste zudem ausreichend Ansätze, die Digitalisierung der Verfahrensabläufe zu verbessern. Eine Gleichstellung von Ersatzzahlungen mit Ausgleichsmaßnahmen in Artikel 10 des Bundesnaturschutzgesetzes lehnen die Kommunalverbände ab.
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ist freier Journalist. Er ist Mitglied im Verein Deutsches Institut für Normung und dort im Redaktionskreis für eine DIN Einfache Sprache. Webseite: leichtgesagt.eu