Coronakrise

Bund ermöglicht Ausfallhonorare für Künstler*innen

DEMO Redaktion29. April 2020
Behelfsmaßnahme: Ein Künstler gibt auf einem Dach in Berlin ein spontanes Konzert. Reguläre Kulturveranstaltungen mit Zuschauer*innen sind wegen der Coronakrise derzeit nicht möglich.
Viele Künstler*innen arbeiten auf Honorarbasis – und geraten wegen abgesagter Veranstaltungen in Finanznot. Für vom Bund geförderte Vorhaben sollen sie nun eine Entschädigung erhalten. Kulturstaatsministerin Grütters fordert eine „einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen“.

Kulturinstitutionen können ab sofort Honorare für Engagements zahlen, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden. Das teilt Kulturstaatsministerin Monika Grütters mit. Die Regelung gilt allerdings nur für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen, heißt es in der Mitteilung.

Weitere Institutionen sollen folgen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz habe diese Lösung unterstützt, so Grütters. Sie drängt auf eine ähnliche Regelung auch für andere Kulturbetriebe. „Jetzt ist es wichtig, dass alle Bundesländer ähnlich verfahren und es den von ihnen geförderten Kulturinstitutionen ebenfalls ermöglichen, Ausfallhonorare zu zahlen. Im Interesse der Künstlerinnen und Künstler brauchen wir eine möglichst einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen.“

Viele Künstler*innen arbeiten auf Honorarbasis. Da aufgrund der Corona-Pandemie bundesweit Veranstaltungen abgesagt wurden, stehen sie nun weitgehend ohne Einnahmen da. Oft sehen die Verträge für den Pandemiefall auch kein Ausfallhonorar vor.

Anteilige Vergütung

Die nun geschaffene Regelung soll ermöglichen, dass ausgefallene Engagement von freiberuflichen Künstler*innen trotzdem vergütet werden. Voraussetzung ist laut Bundesregierung, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Nun kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden, sofern die ursprünglich vereinbarte Gage für die Veranstaltung unter 1.000 Euro liegt. Bei höheren Gagen können die Künstler*innen maximal 40 Prozent des Nettoentgelts als Entschädigung erhalten. Die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

Bereits im März hatte der Bundestag eine Soforthilfe für Soloselbständige und Freiberufliche beschlossen. Selbständige können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Lage geraten sind. Eine Übersicht über diese und weitere Hilfsmaßnahmen hat der „Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler“ auf seiner Internetseite zusammengestellt.

 

Mehr Informationen
Zur vertragsrechtlichen Situation rund um ausgefallene Honorare hat die Anwaltskanzlei Laaser einige Informationen zusammengestellt:
kanzlei-laaser.com