Public Viewing

Bundesregierung erlaubt Lärmschutz-Ausnahmen zur Fußball-EM

Carl-Friedrich Höck25. Februar 2020
Fanmeile in Berlin zur WM 2018: Für viele Menschen gehört ein Public Viewing zu einem großen Fußballturnier einfach dazu.
Lange Fußballabende im Freien wird es auch zur kommenden Fußball-Europameisterschaft wieder geben. Die kommunalen Behörden dürfen Ausnahmen von den Lärmschutzvorgaben genehmigen. Das hat die Bundesregierung beschlossen.

Am 16. Juni tritt die deutsche Fußball-Nationalmannschaft zu ihrem ersten EM-Gruppenspiel gegen Frankreich an. Viele Fans werden das Spiel gemeinsam mit anderen unter freiem Himmel schauen wollen. Spätestens seit dem „Sommermärchen“ 2006 gehört das Public Viewing schließlich fest zu jedem großen Fußballturnier. Allerdings muss jede*r Veranstalter*in ein Hindernis überwinden: Die Lärmschutzregeln.

Spiele gehen bis in den späten Abend

Angepfiffen wird das Spiel gegen Frankreich um 21 Uhr, viele andere Spiele der EM ebenfalls. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Normalerweise wäre also spätestens zur zweiten Halbzeit Schluss mit dem lauten Fußballspektakel.

Nun aber hat das Bundeskabinett eine Ausnahmeregelung beschlossen. Nämlich eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien. Sie gilt befristet für die Dauer der Fußball-Europameisterschaft, sofern der Bundesrat der Sonderregelung zustimmt.

Behörden entscheiden für jeden Einzelfall

Die Verordnung ermöglicht es den kommunalen Behörden, von den sonst geltenden Lärmschutzbestimmungen abzuweichen. Nun liegt es in ihrem Ermessen, die abendlichen Ruhezeiten zu reduzieren. Mit der Verordnung soll ihnen Rechts- und Planungssicherheit gegeben werden, heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung. Die Kommunen müssen nun für jeden Einzelfall entscheiden. Dabei sollen sie zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Fernsehübertragung und dem Schutz betroffener Anwohner*innen abwägen.

„Die Europameisterschaft gemeinsam unter freiem Himmel schauen – das gehört für viele zum perfekten Fußballsommer dazu“, meint Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD). Bei einem solchen Anlass halte sie zeitlich befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für gerechtfertigt.

Es darf nicht zu laut werden

Diese Ausnahmen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Generell gilt die Verordnung nur für öffentliche Veranstaltungen – wer einen Fernseher oder Beamer im eigenen Garten aufstellt und damit die Nachbarschaft beschallt, kann sich nicht auf die Sonderregelung berufen.

Auch dürfen Public-Viewing-Veranstaltungen einen bestimmten Lärmpegel nicht überschreiten. Maßgeblich ist dafür Artikel 2, Absatz 2 der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung. Während der Nachtruhe darf es etwa in urbanen Gebieten nicht lauter als 45 Dezibel werden, in allgemeinen Wohngebieten liegt das Maximum bei 40 Dezibel (was leiser Musik oder quakenden Fröschen entspricht). „Kurzzeitige Geräuschspitzen” dürfen aber über diesen Richtwerten liegen. Torjubel bleibt also erlaubt.

Vergleichbare Verordnungen hatte es bereits zur den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 sowie zur Weltmeisterschaft 2006 gegeben. Den Bundesländern steht es frei, abweichende Vorschriften zu erlassen.

Weitere Informationen
Website des Bundesumweltministeriums
Entwurf der Verordnung (PDF)

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